Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, in der Passung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967, Nr. 95/1969,

Nr. 349/1970 und Nr. 197/1973 wird wie folgt geändert:

  1. Im Abs. 5 des § 9 haben die Worte „Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind und deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie" zu entfallen.

  2. Der Abs. 6 des § 9 wird aufgehoben.

  3. Die lit. b des § 23 hat zu lauten:

    „b) ,Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester'

    — ,Diplomierter Kinderkranken-

    und Säuglingspfleger' (§ 5

    Abs. 2);"

  4. Der § 29 hat zu lauten:

    㤠29. Hinsichtlich der Aufnahme in medizinisch-

    technische Schulen und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der

    §§ 8 und 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

  5. Neben den im § 9 Abs. 1 lit. a bis d angeführten Erfordernissen sind nachzuweisen:

    1. die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung,

    2. für die Aufnahme zur Ausbildung in den im § 25 lit. a bis d angeführten Berufen auch Kenntnisse in Kurzschrift und Maschinschreiben,

    3. für die Aufnahme in eine medizinisch-technische Schule für den Diätdienst außerdem Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen.

  6. Diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23)

    können in medizinisch-technische Schulen auch ohne Reifezeugnis aufgenommen werden.

  7. Ohne Reifezeugnis können ferner aufgenommen werden:

    1. diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

      (§ 43 lit. h) in medizinisch-technische Schulen für den physikotherapeutischen Dienst, für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder für den radiologisch-technischen Dienst,

    2. Absolventinnen einer dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe in eine medizinisch-technische Schule für den Diätdienst,

    3. Absolventinnen einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen in eine medizinischtechnische Schule für den logopädisch-phoniatrisch-

      audiometrischen Dienst."

  8. Der erste Satz des Abs. 1 des § 30 hat zu lauten:

    „§ 30. (1) Die Ausbildung für den physiotherapeutischen Dienst dauert zwei Jahre und sechs Monate."

  9. Der Abs. 2 des § 30 bat zu lauten:

    „(2) Für diplomierte Krankienpflegepersonen

    (§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung zwei Jahre und vier Monate."

  10. Der erste Satz...

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