Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Bauern-Krankenversicherungsgesetz geändert wird (8. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz)

Der Nationalrat: hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969, BGBl.

Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 389/1970, BGBl.

Nr. 474/1971, BGBl. Nr. 34/1973 und BGBl.

Nr. 97/1974, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 3 Z. 6 ist der Ausdruck „(der erwerbsunfähige und unterhaltsberechtigte Ehegatte)"

    durch den Ausdruck „(der erwerbsunfähige Ehegatte)"

    zu ersetzen.

    1 a. Im § 5 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck

    „(Sonderheilanstalt)" durch den Ausdruck „(Sonderkrankenanstalt:)"

    zu ersetzen.

    1 b. Dem § 17 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:

    „Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile)

    gepachtet hat, ist dem Pächter, abweichend von lit. d, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen anzurechnen."

  2. § 35 Abs. 12.1 hat zu lauten:

    „1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

    (§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961) angehalten wird oder sich in Untersuchungshaft befindet;"

  3. Im § 40 Abs. 1 ist der Ausdruck „Sterbegeld,"

    durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag,"

    zu ersetzen.

  4. § 43 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung;"

  5. § 46 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht,

    durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gelten sie als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum;"

  6. § 48 Abs. 4 lit. d hat zu lauten:

    „d) bei Sachleistungen nach § 48 b."

    6 a. Der bisherige § 48 b erhält die Absatzbezeichnung

    „(1)". Als Abs. 2 ist anzufügen:

    „(2) Die im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51

    Abs. 4 zu ersetzen."

  7. Dem § 53 ist als Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)-

    1. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten...

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