Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Bauern-Krankenversicherungsgesetz abgeändert wird (6. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/

1969, BGBl. Nr. 449/1969, BGBl. Nr. 387/1970

und BGBl. Nr. 474/1971 wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 1 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten:

    „(2) Die Bauernkrankenversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes.

    (3) Mittel der Bauernkrankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten oder der Betreuung von Kranken dienen, verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung der im Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."

  2. a) § 2 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;"

    1. § 2 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

      㤠17 Abs. 5 und 12 ist entsprechend anzuwenden."

    2. § 2 Abs. 3 hat zu lauten:

      „(3) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1.Z. 2 bezeichneten Personen nur,

      wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

      Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes bleibt die Pflichtversicherung der im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Personen aufrecht."

  3. a) § 3 Z. 1 lit. b hat zu lauten:

    „b) die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder,

    die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,"

    1. Im § 3 Z. 2 ist der Ausdruck „Krankenversicherung der Bundesangestellten" durch den Ausdruck „Krankenversicherung öffentlich Bediensteter"

      zu ersetzen.

    2. § 3 Z. 3 hat zu entfallen.

    3. § 3 Z. 8 hat zu lauten:

      „8. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie."

  4. § 4 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Rente) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 begründet,

    und liegt kein Ausnahmegrund nach § 3 vor, so ist der Pensions(Renten)werber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Der Versicherungsträger hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen,

    ob die Zuerkennung einer Pension (Rente) wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tag beginnt, an dem der Pensionist (Rentner) die Bescheinigung beantragt hat. Die Bescheinigung ist dem Antragsteller zuzustellen. Die Entscheidung

    über die vorläufige Krankenversicherung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."

  5. § 5 hat zu lauten:

    „Weiterversicherung

    § 5. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,

    weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die Zeiten, während derer der Versicherte a) auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder in einem Genesungs-,

    Erholungs- oder Kurheim oder in einer Heilstätte (Sonderheilanstalt)

    untergebracht ist,

    1. Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber hat,

    2. ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 3 besteht.

      (2) Das Recht auf Weiterversicherung ist binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung geltend zu machen. Die Frist beginnt jedoch,

    3. wenn das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der in Abs. 1 lit. a bis c genannten Zeiten fällt, mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit,

    4. in den Fällen, in denen der Versicherungsträger gemäß § 140 Abs. 1 Z. 1 oder 2

      einen Bescheid zu erlassen hat, mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.

      (3) Die Krankenversicherung kann ferner,

      wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden a) nach dem Tode des Versicherten 1. vom überlebenden Ehegatten oder 2. von einer überlebenden, nach § 46 alt Angehörige geltenden Person,

    5. nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe vom früheren Ehegatten und c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung von einer Person,

      die in diesem Zeitpunkt als Angehörige im Sinne des § 46 Abs. 8 gegolten hat,

      solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist.

      Die Antragsfrist von sechs Wochen beginnt mit dem auf den Tag des Todes bzw. auf den Tag des Ausscheidens des Versicherten aus der Pflichtversicherung bzw. auf den Tag des Eintrittes der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe bzw. in den Fällen des § 2 Abs. 4 auf den Tag der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens folgenden Tag.

      (4) Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung,

      in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b an das Ende der jeweils in Betracht kommenden Zeit an.

      (5) Personen, die nach Abs. 1 oder 3 zur Weiterversicherung berechtigt waren, können dieses Recht, wenn sie binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4

      Abs. 2 beantragt haben, auch noch innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung des Antrages auf die Bescheinigung geltend machen. Die Weiterversicherung beginnt in diesem Fall mit dem auf den Tag der Zustellung des Bescheides über die Ablehnung der Bescheinigung nach § 4 Abs. 2

      folgenden Tag.

      (6) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

  6. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

  7. wenn die Beiträge für zwei Kalendermonate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates, frühestens jedoch mit dem Ablauf des ersten vollen Kalendermonates, nach dem der Antrag auf Weiterversicherung gestellt wurde."

  8. § 6 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die Formalversicherung endet mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers

    über das Ausscheiden aus der Versicherung.

    Dies gilt auch in der Weiterversicherung,

    wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß

    § 5 Abs. 6 eintritt."

  9. a) Die Überschrift des § 7 sowie dessen Abs. 1 haben zu lauten:

    „Sozialversicherungsanstalt der Bauern

    § 7. (1) Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit dem Sitz in Wien. Sie ist zugleich auch Träger der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung der Bauern."

    1. § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

      „(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger obliegenden Aufgaben ist er nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,

    2. Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

      Erholungs- und Genesungsheime und sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Sonderstationen für berufliche Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen und b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Diese Einrichtungen dürfen jedoch nur von den Versicherten und deren Familienangehörigen in Anspruch genommen werden."

  10. § 8 hat zu lauten:

    „Zugehörigkeit zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

    § 8. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gehört dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an."

  11. § 9 hat zu lauten:

    „Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers

    § 9. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

    (2) Der ordentliche Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das sachlich zuständige Gericht seines Sitzes."

  12. § 10 Abs. 4 hat zu entfallen.

  13. a) Im § 14 Abs. 1 ist der Ausdruck „Die Versicherten" durch den Ausdruck „Die im § 2

    Abs. 1 Z. 1 genannten Personen" zu ersetzen.

    1. § 14 Abs. 2 bis 4 haben zu lauten:

    „(2) Die Pflichtversicherten, deren Beiträge nach § 17 Abs. 3 lit. b zu bemessen sind, haben in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger den letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen.

    (3) Kommt eine in Abs. 1 und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt,

    unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 einen nach der höchsten Versicherungsklasse bemessenen Beitrag zu leisten. Die Einreihung in die Versicherungsklassen nach § 17 Abs. 3 und 5

    wird hiedurch nicht berührt.

    (4) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlagepflicht ermäßigt sich der Beitrag nach Abs. 3 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlagepflicht zu leisten gewesen wäre."

    Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

  14. Im § 15 erster Satz ist der Betrag von 3000 S durch den Betrag von 6000 S zu ersetzen.

  15. a) Dem § 17 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

    „Der Beitrag für die gemäß § 2...

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