Bundesgesetz vom 15. Dezember 1966, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, BGBl. Nr. 261/1957, BGBl.

Nr. 289/1959, BGBl. Nr. 319/1961, BGBl.

Nr. 218/1962, BGBl. Nr. 256/1963, BGBl.

Nr. 282/1963, BGBl. Nr. 202/1964, BGBl.

Nr. 305/1964 und BGBl. Nr. 83/1965, wird wie folgt abgeändert:

  1. Im § 12 Abs. 4 sind die Zahlen 415, 465

    und 515 durch die Zahlen 425, 475 und 525 zu ersetzen.

  2. Im § 35 Abs. 5 und im § 36 Abs. 4 sind die Zahlen 415, 365 und 315 durch die Zahlen 425,

    375 und 325 zu ersetzen.

  3. Im § 42 Abs. 3 sind die Zahlen 315 und 415

    durch die Zahlen 325 und 425 zu ersetzen.

  4. Im § 46 Abs. 3 sind die Zahlen 265 und 420

    durch die Zahlen 275 und 440 zu ersetzen.

    Artikel II

    (Ãœbergangsbestimmung)

    (1) Für die Empfänger vom Einkommen abhängiger Versorgungsleistungen, deren Ausmaß

    sich nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 richtet, gelten die Beträge,

    um die sich Pensionen und Renten in der Sozialversicherung am 1. Jänner 1967 auf Grund des Pensionsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 96/1965,

    durch die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor erhöhen, für die Dauer des Jahres 1967

    nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

    (2) Das gleiche gilt für Beträge, um die sich Ruhe- und Versorgungsgenüsse im öffentlichen Dienst im Jahre 1967 erhöhen.

    ...

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