Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Helfer/innen (Assistent/inn/en) in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird

461. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Helfer/innen (Assistent/inn/en) in Privatkindergärten, ?krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für Helfer/innen (Assistent/inn/en) in Privatkindergärten, -krippen und ?horten (Privatkindertagesheimen) Artikel I

Geltungsbereich

A. Fachlich:
Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber
1. weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
2. nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
B. Räumlich: Republik Österreich.
C. Persönlich:
Alle Arbeitnehmer/innen dieser Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), die als Helfer/innen (Assistent/inn/en, Kinderbetreuer/innen gemäß § 21 Abs. 2 Steiermärkisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000 idF LGBl. Nr. 105/2008) beschäftigt werden.

Artikel II

Inhalt

A. Höhe des Mindestlohnes
1.

monatlicher Bruttolohn von ?
im 1. und 2. Berufsjahr 1 200,--
im 3. und 4. Berufsjahr 1 230,--
im 5. und 6. Berufsjahr 1 260,--
im 7. und 8. Berufsjahr 1 290,--
im 9. und 10. Berufsjahr 1 315,--
im 11. und 12. Berufsjahr 1 335,--
im 13. und 14. Berufsjahr 1 355,--
im 15. und 16. Berufsjahr 1 375,--
im 17., 18. und 19. Berufsjahr 1 395,--
im 20., 21. und 22. Berufsjahr 1 415,--
ab dem 23. Berufsjahr 1 435,--

2. Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Ziffer 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen
...

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