Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik (Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Kristallschleiftechnik Â

§ 1. (1) Der Lehrberuf Kristallschleiftechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kristallschleiftechniker oder Kristallschleiftechnikerin)

zu bezeichnen. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â

auszuführen: Â

  1. technische Unterlagen lesen und anwenden, Â

  2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen, Â

  3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden, Â

  4. erforderliche Werkstoffe auswählen, beschaffen und überprüfen, Â

  5. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen, Â

  6. Werkstoffe wie Kristallglas, Edelsteine, Metalle und Kunststoffe bearbeiten, Â

  7. Produktionsanlage bedienen, Arbeitsabläufe überwachen, Â

  8. Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,

  1. Fehler, Mängel und Störungen mechanischer, elektrischer und elektronischer Art an Produktionsanlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen, Â

      10. Werkzeuge, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,

  2. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren. Â

    Berufsbild Â

    § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â

    Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling Â

    zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die Â

    insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

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    (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â

    achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â

    (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

    Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â

    deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â

    für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â

    Lehrabschlussprüfung Â

    Gliederung Â

    § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.Â...

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