Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird

420. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2008, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 318/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

"(1) Diese Verordnung gilt für

1. die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
2. das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
3. das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
4. die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich."

2. § 1 Abs. 2 und 5 entfallen.

3. In § 2 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 wird die Bezeichnung "(Serbo)Kroatisch" durch die Bezeichnung "Bosnisch/Kroatisch/Serbisch" ersetzt.

4. In § 3 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

"(6a) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik darf der Freigegenstandsbereich "Früherziehung" an den einzügig geführten 4. und 5. Klassen ab zwölf Anmeldungen angeboten werden."

5. § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4a samt Überschrift entfallen.

6. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa und bb lauten:

"aa) in lebenden Fremdsprachen bei einer Klassenschülerzahl von 30 (nicht klassenübergreifend); im Übrigen erfolgt die Teilung (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:

Bei ... Klassen mit mehr als ... Schülern in ... Gruppen
1 24 2
2 48 3
3 72 5
4 96 6
5 120 8
6 144 9
7 168 11
8 192 12
9 216 14

Durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20 nicht unterschreitet.
bb) in Latein (bei mehreren Klassen klassenübergreifend) wie folgt:

Bei ... Klassen mit mehr als ... Schülern in ... Gruppen
1 29 2
2 52 3
3 78 5
4 104 6
5 130 8
6 156 9
7 182 11
8 208 12
9 234 14"

7. In § 6 Abs. 1 werden nach Z 1 folgende Z 1a, 1b und 1c eingefügt:

"1a. im Unterricht in Deutsch - bzw. an ein- und zweisprachigen Schulen im Burgenland und in Kärnten in den Minderheitensprachen Kroatisch und Ungarisch bzw. Slowenisch - auf der 9. Schulstufe an mittleren und höheren Schulen bei einer Klassenschülerzahl von 31 Schülern (nicht klassenübergreifend),
1b. im Unterricht in Mathematik bzw. in dem in der
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