Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. Jänner 1975, mit der die Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung für die Pädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 288/1968, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1969, BGBl.

Nr. 151/1970, BGBl. Nr. 118/1971 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. (1) Das Studienjahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am zweiten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

    Tirol und Vorarlberg am dritten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.

    (2) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester,

    den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Studienjahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,

    Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Feber. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

    Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag,

    der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt. Die Hauptferien dauern vom Ende des Sommersemesters bis zum Beginn des nächsten Studienjahres.

    (3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters,

    die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind Unterrichtstage.

    (4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Winter-

    1. Sommersemesters:

    2. Die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

    3. die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien);

    4. die Tage...

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