Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird

Artikel I Auf Grund des § 43 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988,

wird die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung,

BGBl. Nr. 86/1981, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 478/1986, 418/1987 und 312/1989 wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:„

  1. an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an mittleren und höheren berufsbildenden Schulen sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Erzieher aa) darf die Größe einer Schülergruppe 25 Schüler nicht übersteigen; die Bildung der Schülergruppen hat auf den einzelnen Schulstufen einer Schule klassenübergreifend zu erfolgen, sofern die Fremdsprache lehrplanmäßig gleich ist und auf der betreffenden Schulstufe die Anzahl der Schülergruppen jene der Klassen nicht unterschreitet; an berufsbildenden Schulen hat die klassenübergreifende Bildung von Schülergruppen bei einer Gliederung in Fachabteilungen nur im Bereich der einzelnen Fachabteilungen zu erfolgen, wenn durch eine fachabteilungsübergreifende Gruppenbildung mehr als 3 Klassen betroffen wären, und nur im Bereich derselben Bildungshöhe zu erfolgen; durchgeführte Teilungen bleiben in den folgenden Schulstufen aufrecht, wenn die durchschnittliche Klassenschülerzahl der bei der Bildung der Schülergruppen jeweils zu berücksichtigenden Klassen 20

    nicht unterschreitet; an mindestens dreijährigen Schularten bleiben Teilungen auf der vorletzten Stufe in der letzten Stufe jedenfalls aufrecht,

  2. ist im Falle der klassenübergreifenden Bildung von Schülergruppen gemäß

    sublit. aa die Anzahl der zu bildenden Schülergruppen bei 4 Parallelklassen mit

    über 100 Schülern, bei 5 Parallelklassen mit über 125 Schülern und ab 6 Parallelklassen gegenüber der sublit. aa um insgesamt jeweils 1 Schülergruppe zu erhöhen,

  3. sofern bei einer Gruppenbildung gemäß

    sublit. aa und sublit. bb organisatorische oder pädagogische Schwierigkeiten bestünden,

    kann der Schulleiter nach Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses abweichend von sublit. aa und bb die Gruppenbildung nach den jeweiligen pädagogischen Erfordernissen vornehmen,

    wobei jedoch die für den Bereich gemäß sublit. aa und bb zulässige Gesamtzahl an Schülergruppen an der betreffenden Schule (Fachabteilung)

    nicht überschritten werden darf."

    2. Im § 6 Abs. 1 wird am...

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