Bundesgesetz, mit dem das Kunsthochschul-Organisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird wie folgt geändert:

Im § 9 Abs. 1 Z 5 wird angefügt:

„Die Einladung als Gastprofessor kann mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 16 Semestern verlängert werden, wenn der betreffende Gastprofessor zum Klassenleiter bestellt ist. Mit der Erteilung der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Verlängerung der Einladung des Gastprofessors gilt auch dessen Bestellung zum Klassenleiter als verlängert."

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