Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der die Luftverkehrsregeln 1967 geändert werden (LVR-Novelle 1992)

Auf Grund der §§ 3 bis 5, 119 bis 121, 124 und 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, BGBl. Nr. 171/1992, wird

—  hinsichtlich der Bestimmungen im Art. I Z 30 und 31 bezüglich der Ausnahmebereiche und hinsichtlich Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem   Bundesminister  für  öffentliche  Wirtschaft und Verkehr,

—   ansonsten vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

—   hinsichtlich des Art. I Z 30 bis 35 bezüglich Luftraumklassifizierung,   überwachter  Lufträume   und   der   Flugbeschränkungsgebiete Grenzzone   und   Wien,   sowie   des   Art. II, soweit   er   sich   auf   diese   Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, ferner

—  hinsichtlich des Art. I Z 32 bis 34 bezüglich des   Flugbeschränkungsgebietes   Grenzzone sowie   Art. II,   soweit   er   sich   auf   diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie, ferner

—   hinsichtlich  des  Art. I  Z 35   bezüglich   des Flugbeschränkungsgebietes      Wien      sowie Art. II, soweit er sich auf diese Bestimmungen bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

verordnet:

Artikel I Die Luftverkehrsregeln (LVR) 1967, BGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1990, werden wie folgt geändert:

  1. Nach Z 2 in § 2 wird eingefügt :

    „2 a. Bereiche     mit     Sonderregelungen:

    sind Teile des überwachten Luftraumes, für die zum Schutz des Instrumentenflugverkehrs vor dem Sichtflugverkehr bestimmte Verfahren in der in der Luftfahrt üblichen Weise aufgetragen werden."

  2.   Nach Z 4 in § 2 wird eingefügt:

    „4 a. Endanflug:

    ist jener Abschnitt eines Anfluges, in welchem die Ausrichtung zur Pistenmittellinie und der Sinkflug zur Piste zum Zwecke der Landung oder des landungslosen Überfluges durchgeführt wird."

  3.   Nach Z 15 in § 2 wird eingefügt:

    „15 a. Flugverkehrsdienstlufträume: allseits umgrenzte, alphabetisch bezeichnete Lufträume, in denen bestimmte Flugarten ausgeführt werden dürfen und für welche die auszuübenden Flugverkehrsdienste sowie Benützungsregeln festgelegt sind."

  4.   Nach Z 45 in § 2 wird eingefügt:

    „45 a. Ratschlag für Ausweichmanöver:

    der von einer Flugverkehrsdienststelle an den Piloten übermittelte Ratschlag zur Durchführung bestimmter Flugmanöver, um ihn bei der Verhinderung eines Zusammenstoßes zu unterstützen."

  5.   Nach Z 48 in § 2 wird eingefügt:

    „48 a. Schwebeflug:

    ist ein stationärer Flugzustand über einem Punkt (Objekt), ohne vertikaler oder horizontaler Flugbewegung, innerhalb oder außerhalb des Bodeneffektes."

  6.   Z 53 in § 2 lautet:

    „53. Sonder - Sichtflüge:

    Sichtflüge, die auf Grund einer von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle erteilten Freigabe durchgeführt werden und bei denen die Sichtflug-Wetterbedingungen nicht gegeben sind."

  7.   Z 57 in § 2 lautet:

    „57. überwachte Lufträume:

    allseits umgrenzte Lufträume, in denen Flugverkehrskontrolldienst für Instrumenten- und Sichtflüge in Übereinstimmung mit der Luftraumklassifizierung ausgeübt wird; sie bestehen aus den Kontrollbezirken und den Kontrollzonen."

  8.   Nach Z 59 in § 2 wird eingefügt:

    „59 a. Verkehrsinformation:

    die von einer Flugverkehrsdienststelle an den Piloten übermittelte Information über anderen bekannten oder beobachteten, in der Nähe seines Luftfahrzeuges befindlichen Flugverkehr, die der Verhinderung eines Zusammenstoßes dienen soll."

  9. Â Â Z 59 a (alt) wird Z 59 b (neu) und Z 59 b (alt) wird Z 59 c (neu).

  10.   Nach § 8 wird eingefügt:

    „§ 8 a. Geschwindigkeitsbeschränkungen

    (1)  Sichtflüge mit Zivilluftfahrzeugen in Höhen unterhalb von 3050 m über dem mittleren Meeresspiegel sind nur bis zu einer Fluggeschwindigkeit von  460 km  pro  Stunde  (250 Knoten)   zulässig, soweit von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle nichts anderes aufgetragen ist.

    (2)   Instrumentenflüge   mit   Zivilluftfahrzeugen innerhalb  überwachter Lufträume der Klassen D und  E  sowie  außerhalb  überwachter  Lufträume (Klassen F und G) in Höhen unterhalb von 3050 m über dem mittleren Meeresspiegel sind nur bis zu einer Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde (250 Knoten) zulässig, soweit von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle nichts anderes aufgetragen ist.

    (3)   Unter  Fluggeschwindigkeit im  Sinne  von Abs. 1  und 2 ist die von der Fahrtmesseranlage angezeigte,   nur   um   den   Eichfehler   korrigierte Geschwindigkeit zu verstehen."

  11.   § 10 Abs. 5 lautet:

    „(5) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, daß durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist."

  12.   § 12 Abs. 2 lautet:

    „(2) Jener Pilot, der nach den folgenden Bestimmungen einem anderen Luftfahrzeug auszuweichen hat, darf dieses Luftfahrzeug nur dann über- oder unterfliegen oder vor ihm kreuzen, wenn ein so großer Abstand besteht, daß jede Zusammenstoßgefahr vermieden wird. Dabei sind auch die Auswirkungen von Wirbelschleppen in Betracht zu ziehen."

  13.   § 14 lautet:

    „§ 14. Kreuzende Kurse Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander in ungefähr derselben Höhe nähern, so hat der Pilot des von links kommenden Luftfahrzeuges auszuweichen. Jedoch gelten folgende Ausnahmen:

    a)  mit      kraftangetriebenen      Luftfahrzeugen schwerer als Luft ist Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,

    b)  mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,

    c)  mit Segelflugzeugen ist Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen,

    d)  mit Hänge- und Paragleitern ist Freiballonen auszuweichen,

    e)  mit   kraftangetriebenen   Luftfahrzeugen   ist allen anderen Luftfahrzeugen auszuweichen, die als Schleppluftfahrzeuge erkennbar sind."

  14.   Der bisherige § 20 erhält die Absatzbezeichnung   „(1)".   Als   neue   Abs. 2   und   3   werden angeführt:

    „(2) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen Rollhalten anzuhalten, wenn sie keine Freigabe zum Überrollen erhalten haben.

    (3) Auf Manövrierflächen rollende Luftfahrzeuge haben vor allen beleuchteten Haltebalken (stop bars) anzuhalten. Sie dürfen erst weiterrollen, wenn die Beleuchtung ausgeschaltet worden ist."

  15.   § 41 Abs. 1, 2 und 3 lauten:

    „(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 44 über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, daß das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:

    a)  innerhalb     überwachter     Lufträume     der Klasse B in einer Höhe von 3050 m über dem mittleren Meeresspiegel oder darüber:

  16. Â Â Flugsicht: 8 km,

  17.   das   Luftfahrzeug   muß   außerhalb   von Wolken bleiben;

    b)  innerhalb     überwachter     Lufträume     der Klasse B in einer Höhe unterhalb von 3050 m über dem mittleren Meeresspiegel :

  18. Â Â Flugsicht: 5 km,

  19.   das   Luftfahrzeug   muß   außerhalb   von Wolken bleiben;

    c)  innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe von 3050 m über   dem    mittleren    Meeresspiegel    oder darüber:

  20. Â Â Flugsicht: 8 km,

  21.   horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und 3.  vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;

    d)  innerhalb überwachter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe unterhalb von 3050 m über dem mittleren Meeresspiegel :

  22. Â Â Flugsicht: 5 km,

  23.   horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und 3.  vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;

    e)  innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von 3050 m oder darüber:

  24. Â Â Flugsicht: 8 km,

  25.   horizontaler Abstand der Wolken: 1,5 km und 3.  vertikaler Abstand von Wolken : 300 m;

    f)  innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G   in   einer  Höhe   unterhalb  von   3050 m jedoch oberhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder — wenn dies die größere Flughöhe ergibt — 300 m über Grund:

  26. Â Â Flugsicht: 5 km,

  27.   horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und 3.  vertikaler Abstand von Wolken : 300 m;

    g) innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in oder unterhalb einer Höhe von 900 m über dem mittleren...

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