Bundesgesetz vom 18. März 1959, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. a) Dem § 3 Abs. 1 sind folgende Bestimmungen als Z. 4 und 5 anzufügen:

    „4. Personen, die aus einer Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2,

    oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-

    Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 292/

    1957, eine Rente aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit beziehen,

    sofern die Rente (Grundbetrag und Steigerungsbeträge) bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich

    überschreitet, für die Dauer eines solchen Rentenbezuges;

  2. Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie Angehörige der Diakonissenanstalten dar evangelischen Kirche A. B. und H. B."

    1. Im § 3 Abs. 2 sind die Worte „sofern nicht für den Ehegatten ein Ausnahmegrund nach Abs. 1 vorliegt" durch die Worte „sofern nicht der Ehegatte von der Pflichtversicherung nach Abs. 1 ausgenommen oder gemäß § 171 befreit ist" zu ersetzen.

  3. Im § 4 Abs. 1 Z. 1 sind die Worte „neun Monate" durch die Worte „acht Monate" zu ersetzen.

  4. Dem § 5 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehe-

    gattin) länger als drei Jahre fortgeführt haben,

    sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach Abs. 1 die Pflichtversicherungszeiten, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin)

    in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte, den aus der eigenen Zuschußrentenversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Pflichtversicherungszeiten hinzuzurechnen."

  5. § 11 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen haben bis 31. März eines jeden Jahres beim Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung eine Meldung über die Personen zu erstatten, die in dem in Betracht kommenden Betrieb im letztvorangegangenen Jahr a) eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung aufgenommen,

    1. eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung beendet haben.

    Tritt ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ein, hat der Übernehmer die Übernahme des Betriebes binnen einem Monat nach dem Tag der Übernahme dem Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung zu melden."

  6. a) Im § 60 Abs. 1 Z. 1 ist die Zitierung

    „Abs. 2" durch die Zitierung „Abs. 3" zu ersetzen.

    1. Im § 60 Abs. 1 Z. 3 sind nach dem Wort

    „Zeiten" die Worte „vor dem 1. April 1959"

    einzufügen.

  7. a) Im § 63 Abs. 4 ist nach dem Wort „muß"

    ein Beistrich zu setzen; anschließend sind die Worte „unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5," einzufügen.

    1. Dem § 63 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

    „(5) Fallen in den Zeitraum der letzten zehn beziehungsweise 20 Kalenderjahre vor dem Stichtag

    (§ 57 Abs. 2) Zeiten der nachstehend bezeichneten Art, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten:

  8. Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen der Versicherte im Gebiete der Republik Österreich durch Ausplünderung, Ausbombung oder sonstige Kriegseinwirkung daran gehindert war,

    seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des

    § 60 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;

  9. Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen der Versicherte im Gebiete der...

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