Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert und ergänzt wird (4. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,

BGBl. Nr. 167/1960 und BGBl. Nr. 296/1960,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. § 5 hat zu lauten:

    „Weiterversicherung.

    § 5. (1) Personen, die aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung ausscheiden,

    können sich, solange sie nicht nach diesem Bundesgesetz in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung oder nach einem anderen Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind, in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung weiterversichern.

    (2) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis zum Ende des ersten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

    (3) Personen, die zehn Beitragsjahre in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.

    (4) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Z. 2, mit dem Beginn des auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Kalenderjahres, in den Fällen des Abs. 3 mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Recht auf Weiterversicherung geltend gemacht wird.

    (5) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

  2. mit dem Letzten des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt worden ist;

  3. wenn die Beiträge für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig sind, mit dem Ende des Kalenderjahres, für das der Beitrag entrichtet worden ist.

    (6) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin)

    länger als drei Jahre fortgeführt haben,

    sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach Abs. 3 die Pflichtversicherungszeiten, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin)

    in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben Â

    hätte, den aus der eigenen Zuschußrentenversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Pflichtversicherungszeiten hinzuzurechnen.

    (7) Bei der Ermittlung der Versicherungszeiten nach Abs. 3 und 6 ist § 62 entsprechend anzuwenden."

  4. § 11 Abs. 1 Einleitung hat zu lauten:

    „Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen haben bis 31. Dezember eines jeden Jahres beim Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung eine Meldung über die Personen zu erstatten, die in dem in Betracht kommenden Betrieb im laufenden Jahr".

  5. § 19 Abs. 2 hat zu lauten:

  6. a) Im § 20 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:

    „Die Beiträge nach § 19 sind jeweils mit dem Letzten dies Monates Februar des Kalenderjahres fällig, das dem Kalenderjahr, für das sie zu leisten sind, folgt."

    b) § 20 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des

    § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

    1961, sind entsprechend anzuwenden."

  7. Dem § 23 ist als Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Sind fällige Beiträge durch eine bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung, des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden."

  8. § 24 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „Der Beitrag zur Weiterversicherung beträgt für Personen,

  9. § 28 hat zu lauten:

    „Unterstützungsfonds.

    § 28. (1) Der Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

    (2) Dem Unterstützungsfonds kann a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr erzielten Gebarungsüberschusses oder b) bis 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen in diesem Geschäftsjahr

    überwiesen werden.

    (3) Überweisungen flach Abs. 2 lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel dies Unterstützungfonds am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres den Betrag von 2 v. T. der Beitragseinnahmen nicht übersteigen.

    (4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

    insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

    Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden Richtlinien verwendet werden. § 156

    Abs. 2 bis 4 werden entsprechend angewendet."

  10. Im § 33 Abs. 3 ist die Zitierung „Abs. 1"

    durch die Zitierung „Abs. 2" zu ersetzen.

  11. a) Im § 35 Abs. 1 Z. 1 ist nach den Worten

    „Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige" einzufügen:

    „(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961)".

    b) § 35 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;".

    c) Dem § 35 Abs. 3 ist eine Z. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „3. wenn der Berechtigte in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert ist."

  12. § 40 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Tritt am die Stelle des Entgeltes aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/

    1955, oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes oder der Gewährung von Anstaltspflege der Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiter; der Gewährung vom Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 dies Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen."

  13. a) In der Überschrift des § 44 ist das Wort

    „Wirksamkeit" durch das Wort „Wirksamkeitsbeginn"

    zu ersetzen.

    b) Im § 44 Abs. 1 ist der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

    Folgender Halbsatz ist anzufügen:

    „das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenrenten sowie für die Erhöhung von Renten infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen."

  14. Im § 46 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.

  15. Im § 47 halben der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung

    „Abs. 1" zu entfallen.

  16. § 48 hat zu lauten:

    „Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.

    § 48. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,

    eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen."

  17. a) Im § 50 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

    „vom Versicherungsträger" durch den Ausdruck

    „von Versicherungsträgern" zu ersetzen,

    b) Im § 50 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „vom Versicherungsträger" durch den Ausdruck „von Versicherungsträgern" zu ersetzen.

  18. § 51 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Alle Zahlungen können auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und solche von fünf oder...

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