Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz abgeändert wird (7. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 293/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1959,

BGBl. Nr. 167/1960, BGBl. Nr. 296/1960, BGBl.

Nr. 15/1962, BGBl. Nr. 186/1963 und BGBl.

Nr. 322/1963, wird abgeändert wie folgt:

  1. Nach § 7 ist ein § 7 a mit folgendem Wortlaut einzufügen:

    „Formalversicherung.

    § 7 a. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltslos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten zwei Jahre ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet entgegengenommen,

    so besteht ab dem Kalenderjahr, für das erstmalig die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung.

    (2) Die Formalversicherung endet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Versicherungsträger den vermeintlich Pflichtversicherten aus der Versicherung ausscheidet.

    (3) Die Formalversicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung.

    (4) Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.

    (5) Die freiwillige Versicherung nach Abs. 4

    endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß

    den §§ 5 Abs. 5 und 173 Abs. 2 eintritt,

    mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Versicherungsträger den vermeintlich Versicherungsberechtigten aus der Versicherung ausscheidet.

    (6) Die Formalversicherung nach Abs. 4 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung."

  2. § 19 Abs. 2 hat zu lauten:

  3. § 24 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

  4. a) Im § 52 Abs. 1 ist der Ausdruck „September"

    durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.

    1. Im § 52 Abs. 3 ist der Ausdruck „September"

      durch den Ausdruck „Oktober" zu ersetzen.

    2. § 52 Abs. 4 hat zu lauten:

      „(4) Die Sonderzahlung wird zu im Monat Oktober laufenden Renten zugleich mit der Rente für diesen Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Rentenzahlung flüssiggemacht."

  5. a) Im § 74 Abs. 1 ist der Betrag von 200 S durch den Betrag von 220 S zu ersetzen.

    1. § 74 Abs. 2 hat zu lauten:

      „(2) Die Rente nach Abs. 1 vermindert sich beim Vorliegen von nur 30 bis 34 Versicherungsjahren auf 203 S,

      25 bis 29 Versicherungsjahren auf 186 S,

      20 bis 24 Versicherungsjahren auf 169 S,

      weniger als 20...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT