Bundesgesetz vom 17. Dezember 1974, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956, BGBl.

Nr. 78/1963, BGBl. Nr. 411/1970 und BGBl.

Nr. 454/1972 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1976 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952

wird geändert wie folgt:

  1. Im § 1 Abs. 1 sind einzufügen:

    1. nach dem Wort „Pferde," das Wort „Geflügel,"

    und b) nach dem Wort „Milch" die Worte „und Milcherzeugnisse".

  2. Im § 2 Z. 4 hat der erste Satz zu lauten:

    „Die Waren sind derart zu bearbeiten, zu verarbeiten und zu verwenden, daß der größtmögliche ernährungswirtschaftliche Erfolg eintritt."

  3. Im § 2 Z. 6 haben an Stelle der lit. b folgende Bestimmungen zu treten:

    „b) die Lenkung von Waren unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfes bis zu den Kleinverteilern erfolgen sowie c) der Eigenverbrauch der Erzeuger Regelungen unterworfen werden."

  4. § 9 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Zur Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes können die durch das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/

    1968, errichteten Fonds herangezogen werden.

    Im einzelnen ist eine Mitwirkung bei Waren,

    die in den §§ 2, 22 und 37 des Marktordnungsgesetzes 1967 aufgezählt sind, dem nach seinem Wirkungsbereich in Betracht kommenden Fonds und bei sonstigen Waren demjenigen Fonds aufzutragen,

    dessen Heranziehung unter Bedachtnahme auf die möglichste Vermeidung eines zu-

    sätzlichen Verwaltungsaufwandes den bei der jeweiligen Ware bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht."

  5. § 10 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Eingaben und...

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