Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Juli 1974, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller erlassen wird

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. Prüfarbeit,

  2. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  3. Wirtschaftsrechnen,

  4. Fachkunde.

    Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.

    (4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

    Durchführung der praktischen Prüfung

    § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

    hat Tätigkeiten zu umfassen, die aus nachstehender Aufzählung von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen sind:

    Kopieren von vorbereiteten Negativen,

    Entwickeln und Fertigmachen der Kopien,

    Montieren,

    Tonwertberichtigen und Ätzen,

    Andrucken (Prüfdruckverfahren).

    (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

    die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

    (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

    ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

    (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

    ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

    (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

    (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

    „Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht

    übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

    (7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

    sind folgende Kriterien maßgebend:

    Paßgenauigkeit,

    fachgerechte Ausführung,

    richtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

    Durchführung der theoretischen...

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