Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/

1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1990, wird verordnet:

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche

(Beschäftigungswoche) das 0,7fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21 a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetzes.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991

in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum...

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