Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Anordnung der Führung des Mahnverfahrens mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung bei den mit Arbeitsrechtssachen betrauten Gerichten (5. Mahnverfahrens-Umstellungsverordnung)

Auf Grund des § 453 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet:

§ 1. Alle mit Arbeitsrechtssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz haben das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 2. Diese Verordnung wird für die einzelnen Gerichte (§ 1) mit demjenigen Zeitpunkt wirksam, in dem die technischen und personellen Voraussetzungen bei diesem Gericht erfüllt sind; dieser Zeitpunkt ist...

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