Bundesgesetz vom 13. Dezember 1977, mit dem das Marktordnungsgesetz 1967 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/1968,

in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr.

424/1968 und der Bundesgesetze BGBl. Nr.

452/1969, BGBl. Nr. 411/1970, BGBl. Nr.

492/1971, BGBl. Nr. 224/1972, BGBl. Nr.

455/1972, BGBl. Nr. 808/1974 und BGBl. Nr.

259/1976 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1978 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

  2. § 22 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

    (3) Futtermittel im Sinne dieses Unterabschnittes sind folgende Waren:

  3. Dem § 24 a Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Der Fonds kann, wenn sich die öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung für die österreichische Volkswirtschaft nachteilig auswirken würde, von der öffentlichen Bekanntmachung Abstand nehmen und einen den jeweiligen wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang beschließen sowie hiebei auch...

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