Bundesgesetz vom 17. Dezember 1974, mit dem das Marktordnungsgesetz 1967 geändert wird (Marktordnungsgesetznovelle 1974)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969, BGBl.

Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.

Nr. 224/1972 und BGBl. Nr. 455/1972 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1976 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1967 wird geändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 2 ist nach

    „ex 21.07 A Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Milch; ausgenommen Speiseeis"

    einzufügen:

    „ex 21.07 D Fruchttopfen"

  2. § 4 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten:

    „2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

    Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,

    Milchsammelstellen und Milcherzeuger für veräußerte Milch (§ 2 Abs. 1) bis zu einem Höchstbetrag von 50 v. H. des jeweiligen Erzeugerpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3'8%;"

  3. Im § 7 Abs. 1 sind die Worte „des Erzeugerpreises für das Kilogramm der angelieferten Milch" zu ersetzen durch die Worte „des jeweiligen Erzeugerpreises für das Kilogramm der angelieferten Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3'8%,"

  4. § 9 hat zu lauten:

    „§ 9. (1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen haben für nachstehende Waren, die in Verkehr gesetzt werden, allmonatlich an den Fonds folgende Beträge abzuführen:

    1. für Trinkmilch, süß oder sauer, auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt,

      sowie für Milchmischgetränke

      (Kakaomilch,

      Schokolademilch, Fruchtmilch,

      Fruchtjoghurt und

      ähnliche), auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, je Liter .... 39'32 Groschen,

    2. für Schlagobers je Fetteinheit 5'50 Groschen,

    3. für Kaffeeobers und Sauerrahm je Fetteinheit 6'40 Groschen,

    4. für Butter je Kilogramm 151'20 Groschen.

      (2) Die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Beträge sind bei der Bestimmung von Preisen nach dem Preisregelungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 151, im absoluten Ausmaß in die Verbraucherpreise einzurechnen.

      Bei der Preisbildung für Waren, für die Preise nach den Bestimmungen des Preisregelungsgesetzes 1957 nicht bestimmt sind, gilt dies sinngemäß.

      (3) Der Fonds hat allmonatlich Geldmittel in der Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden Beträge an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen.

      Diese Geldmittel sind für absatzfördernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft zu verwenden.

      Soweit sie für diesen Zweck nicht in Anspruch genommen werden, können sie zur Aufbesserung des Erzeugerpreises für Milch verwendet werden.

      (4) Für die Erhebung der Beträge gemäß Abs. 1

      gelten die Bestimmungen der Unterabschnitte A und D über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen sinngemäß."

  5. Im § 10 Abs. 3 erster Satz ist die Zahl „3"

    durch die Zahl „6" zu ersetzen.

  6. Der Einschub im ersten Satz des § 11 Abs. 2

    hat zu lauten:

    „— soweit diese Waren den vom Fonds festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen und bei hartkäsetauglicher Milch überdies die vom Fonds festgelegten Erzeugungsbedingungen eingehalten wurden (§ 15 Abs. 1) —".

  7. Im § 11 Abs. 4 letzter Satz ist nach dem Wort „Fonds" einzufügen „von Amts wegen oder".

  8. § 12 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Übernahmspflicht im Sinne des § 11

    Abs. 2 erstreckt sich auf frische Rohmilch, frischen Rohrahm, Landbutter oder Käse. Die

    Übernahmspflicht besteht für Rohmilch jedenfalls,

    für Rohrahm, Landbutter oder Käse nur,

    soweit sie vom Fonds als Bestandteil einer Einzugsgebietsregelung festgesetzt ist. Eine solche Festsetzung hat für Teile des Einzugsgebietes zu erfolgen, aus denen die Lieferung von frischer Rohmilch unwirtschaftlich ist, wobei hinsichtlich der Produkte, für die die Übernahmspflicht festgesetzt wird, auf die in diesen Gebietsteilen

    übliche Art der Verwertung der Rohmilch durch die Milcherzeuger Bedacht zu nehmen ist. Ferner hat der Fonds für das gesamte Einzugsgebiet oder für Teile desselben die Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch zu beschränken,

    soweit dies zur Erfüllung von Produktionsaufträgen

    (§ 13 Abs. 1 lit. e) erforderlich und mit den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei der Milcherzeugung vereinbar ist. Als hartkäsetaugliche Milch gilt Rohmilch, die ohne besondere Behandlung zur Herstellung von Hartkäse

    (insbesondere Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier guter Beschaffenheit geeignet ist."

  9. § 13 Abs. 1 lit. f hat zu lauten:

    „f) für die Einzugs- und Versorgungsgebiete die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen;

    soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist, sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Inhalt der davon betroffenen, zwischen dem Milchlieferanten und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geschlossenen Lieferverträge. In den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen kann der Fonds, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen angenommen werden kann, auch Regelungen treffen über die Feststellung der wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften der angelieferten Milch und die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens für Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb strittig wird."

  10. § 15 Abs. 1 ist durch folgenden Satz zu ergänzen:

    „Für hartkäsetaugliche Milch (§ 12 Abs. 2) gilt dies mit der Maßgabe, daß der Fonds unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen hat,

    die bei der Erzeugung der Milch einzuhalten sind."

  11. § 17 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Die Höhe des Importausgleiches ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zollwert und dem Inlandspreis, vermindert um die inländischen Lieferungs- und Veräußerungskosten sowie die Handelsspanne, soweit sie im gegenübergestellten Inlandspreis enthalten sind."

  12. Die Einleitung des § 17 Abs. 2 hat zu lauten:

    „Zur Erreichung der im § 3 Abs. 1, insbesondere in...

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