Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz, das Parteiengesetz und das Volksgruppengesetz geändert werden

84. Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz, das Parteiengesetz und das Volksgruppengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (?KommAustria?) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz ? KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2011, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (?KommAustria?) (KommAustria-Gesetz ? KOG)?

2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort ?Rechtwissenschaften? durch das Wort ?Rechtswissenschaften? und die Wortfolge ?rechts- oder staatswissenschaftlichen? durch die Wortfolge ?rechts- und staatswissenschaftlichen? ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Ziffer 1 wird vor dem Wort ?Parlamentsmitarbeitergesetzes? das Wort ?Parlamentsmitarbeiterinnen- und ? eingefügt.

4. In § 4 Abs. 1 Z 6 wird das Wort ?Interessensvertretung? durch das Wort ?Interessenvertretung? ersetzt.

5. § 19 Abs. 1 lautet:

?(1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.?

6. In § 22 Z 9 wird der Kurztitel ?PrTV-G? durch ?AMD-G? ersetzt.

7. In § 24 Abs. 3 wird das Wort ?unterschreiten? durch das Wort ?unterschreitet? ersetzt.

8. In § 30 Abs. 1 wird das Wort ?März? durch ?Jänner? und das Wort ?September? durch ?Juni? ersetzt.

9. In § 30 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort ?Privatrundfunksfonds? durch das Wort ?Privatrundfunkfonds? ersetzt.

10. Die Abschnittsüberschrift des 5. Abschnitts lautet:

?Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?

11. §§ 36 und 37 samt Überschriften lauten:

?Zuständigkeit

§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat.

Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen

§ 37. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.?

12. § 38 samt Überschrift entfällt.

13. In § 39 Abs. 1 entfällt der erste Satz und wird die Wortfolge ?abweichend von § 64 AVG? durch die Wortfolge...

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