Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz, das Parteiengesetz und das Volksgruppengesetz geändert werden
84. Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz, das Parteiengesetz und das Volksgruppengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (?KommAustria?) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz ? KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2011, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
?Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (?KommAustria?) (KommAustria-Gesetz ? KOG)?
2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort ?Rechtwissenschaften? durch das Wort ?Rechtswissenschaften? und die Wortfolge ?rechts- oder staatswissenschaftlichen? durch die Wortfolge ?rechts- und staatswissenschaftlichen? ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Ziffer 1 wird vor dem Wort ?Parlamentsmitarbeitergesetzes? das Wort ?Parlamentsmitarbeiterinnen- und ? eingefügt.
4. In § 4 Abs. 1 Z 6 wird das Wort ?Interessensvertretung? durch das Wort ?Interessenvertretung? ersetzt.
5. § 19 Abs. 1 lautet:
?(1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.?
6. In § 22 Z 9 wird der Kurztitel ?PrTV-G? durch ?AMD-G? ersetzt.
7. In § 24 Abs. 3 wird das Wort ?unterschreiten? durch das Wort ?unterschreitet? ersetzt.
8. In § 30 Abs. 1 wird das Wort ?März? durch ?Jänner? und das Wort ?September? durch ?Juni? ersetzt.
9. In § 30 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort ?Privatrundfunksfonds? durch das Wort ?Privatrundfunkfonds? ersetzt.
10. Die Abschnittsüberschrift des 5. Abschnitts lautet:
?Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
11. §§ 36 und 37 samt Überschriften lauten:
?Zuständigkeit
§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat.
Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen
§ 37. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.?
12. § 38 samt Überschrift entfällt.
13. In § 39 Abs. 1 entfällt der erste Satz und wird die Wortfolge ?abweichend von § 64 AVG? durch die Wortfolge...
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