Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch- technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste ? MTF-SHD-G geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/1997 (MTF-SHD-G) wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 44 wird folgender § 44a angefügt:

    „§ 44a.  (1) Personen, die in Einrichtungen, welche nach landesrechtlichen Vorschriften mit Aufgaben des Rettungswesens betraut sind, tätig sind und 1. über eine Ausbildung zum Sanitätsgehilfen oder zur Sanitätsgehilfin verfügen, oder 2. im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, oder 3. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, berechtigt sind,

    können berechtigt werden, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durchzuführen. Diese Berechtigung ist auf jene Fälle beschränkt, in welchen ein Notarzt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht; in jedem Fall ist ehestmöglich ein Notarzt beizuziehen.

    (2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter von Einrichtungen gemäß Abs. 1 jeweils für die Dauer von zwölf Monaten schriftlich zu erteilen.

    (3) Voraussetzung für die erstmalige Erteilung einer Berechtigung ist die erfolgreiche Absolvierung einer 15 Stunden umfassenden Ausbildung. Voraussetzung für eine weitere befristete Erteilung

    (Rezertifizierung) ist die positive Beurteilung einer Überprüfung gemäß Abs. 4.

    (4) Frühestens ein Monat vor und spätestens...

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