Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird

197. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird

Aufgrund des § 36 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird verordnet:

Die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung ? MedStrSchV), BGBl. II Nr. 409/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 7 wird nach dem Wort ?Standardmaßen? die Wortfolge ?bzw. bestimmten Alters? eingefügt.

2. Nach § 2 Z 28 wird folgende Z 28a eingefügt:

?28a. ?Teleradiologie? die Untersuchung einer Person mit Röntgenstrahlung unter der klinischen Verantwortung einer anwendenden Fachkraft, die sich nicht am Ort der konkreten Durchführung der Exposition befindet. Die anwendende Fachkraft steht jedoch mit Hilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation, insbesondere zur Rechtfertigung der vorgesehenen medizinischen Exposition und zur Befundung, unmittelbar mit den Personen am Ort der konkreten Durchführung der Exposition in Verbindung;?

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine über das in Abs. 3 festgelegte Ausmaß hinausgehende Fortbildung verlangen.?

4. § 10 Abs. 3 lautet:

?(3) Personen, die Abnahme- oder Teilabnahmeprüfungen durchführen, müssen eine Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 191/2006, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich absolviert haben, sofern im Rahmen dieser Prüfungen mit Strahlenquellen umgegangen wird.?

5. In § 20 Abs. 3 wird die Zahl ?20? durch ?30? ersetzt.

6. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Der Betrieb von Panoramaanlagen mit intraoraler Röntgenröhre ist nicht zulässig.?

7. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Bei Röntgenuntersuchungen von Kindern sind zwecks Dosisoptimierung die Einstellparameter wie Röntgenröhrenspannung und Strom-Zeit-Produkt den Besonderheiten dieser Expositionen anzupassen und geeignete Zusatzfilter zu verwenden. Die Verwendung von Streustrahlrastern ist nur bei unbedingter Notwendigkeit zulässig.?

8. § 26 Abs. 1 2. Satz lautet:

?Die Patienten sind durch Schutzschürzen oder Schutzschilde zu schützen, sofern nicht technische oder anatomische Gegebenheiten dagegen sprechen.?

9. Nach § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

Teleradiologi...

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