Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur

(Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt Â

geändert: Â

  1. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt: Â

    „§ 82a. (1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die Â

  2. auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und Â

  3. bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, Â

    sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen. Â

    (2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.“ Â

  4. Im § 84 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Leistungserbringung durch“ das Wort „direkte“ eingefügt. Â

  5. Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt: Â

    „(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I...

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