Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldeverordnung ? WPMVO)

Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt Â

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2002, Â

wird verordnet:Â Â

§ 1. (1) Die Meldungen gemäß § 10 WAG sind gemäß der Anlage 1 zu gliedern. Â

(2) Die Meldungen sind in standardisierter elektronisch lesbarer Form zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Ãœbermittlungsarten müssen bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen. Â

(3) Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts unter Â

Beachtung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Â

Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch Â

das zuständige Zentralinstitut. Â

Identifikation des Meldepflichtigen Â

§ 2. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren. Hat das meldepflichtige Institut keine Bankleitzahl, so ist der Bank Identifier Code (BIC, SWIFT-Adresse) anzugeben. Â

Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist bei der FMA um Vergabe einer Identifikationsnummer Â

(FMA-ID) anzusuchen. Die verwendete Identifikationsart ist anzugeben. Â

Geschäftsart Â

§ 3. Das gemeldete Geschäft ist als Kauf oder Verkauf zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn es Â

sich um ein unechtes Pensionsgeschäft (§ 50 Abs. 3 Bankwesengesetz – BWG) handelt. Zu melden sind Â

nur tatsächlich abgeschlossene Geschäfte (ausgeführte Aufträge), nicht jedoch die bloße Auftragsannahme.

Es sind nur Sekundärmarktgeschäfte sowie jede Teilausführung zu melden. Â

Meldepflichtige Instrumente Â

§ 4. Meldepflichtige Instrumente gemäß § 10 Abs. 2 WAG sind: Â

  1. Aktien, Â

  2. Zertifikate auf Aktien, Â

  3. Investmentzertifikate auf Aktienbasis, Â

  4. Partizipationsscheine, Â

      5. Wertpapiere über Genussrechte gemäß § 174 Abs. 3 Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, Â

    zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, Â

      6. Genussscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, zuletzt geändert durch Â

    das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, Â

  5. Bezugsrechte, Â

  6. Wandelanleihen, Â

      9. Optionsanleihen mit Optionsschein, Â

  7. Optionsscheine, Â

  8. Schuldverschreibungen, Â

  9. Kassenobligationen, Â

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      13. Pfand- und Kommunalschuldverschreibungen, Â

  10. Commercial papers, Â

      15. Derivate auf Schuldverschreibungen, Â

      16. standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices und Â

      17. standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices. Â

    Bezeichnung des meldepflichtigen Instruments Â

    § 5. (1) Die meldepflichtigen Wertpapiere sind mit ihrer International Securities Identification Number

    (ISI-Nummer, ISIN) zu bezeichnen. Hat das Wertpapier keine ISIN oder ist die ISIN im System des Â

    Meldepflichtigen nicht verfügbar, so ist anstelle dessen die nationale Wertpapierkennnummer anzugeben. Â

    Fehlt auch diese, so muss das Wertpapier mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer

    (hausinterne Kennnummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennnummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die...

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