Verordnung der Bundesregierung vom 16. Dezember 1975 über die den Mitgliedern der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gebührenden Sitzungsgelder

Gemäß § 25 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, BGBl. Nr. 397/1974,

wird verordnet:

§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden

„Kommission" genannt) gebührt für die Teilnahme an einer Plenarsitzung der Kommission bzw. an einer Senatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von S 500' — pro Halbtag.

§ 2. Zusätzlich zu dem im § 1 genannten Betrag gebührt 1. jedem Mitglied, das in einer Plenarsitzung den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von S 1500' — pro Halbtag;

  1. jedem Mitglied, das in einer Senatssitzung den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von S 500' — pro Halbtag und sofern an einem Halbtag zwei oder mehr Fälle behandelt werden S 200' — für jeden Fall pro Halbtag;

  2. dem Berichterstatter für die Berichterstattung in jedem Fall S 300' — pro Halbtag.

§ 3. (1) Die Summe der jedem...

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