Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Auf Grund der §§ 1 und 12 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, wird verordnet:

Mitteilungspflicht

§ 1. Die Mitteilung der Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie der zugehörigen sonstigen Angaben durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten an die EFTA-Überwachungsbehörde und an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Preistransparenzgesetzes hat nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Verordnung zu erfolgen.

Inhalt und Form der Mitteilungen

§ 2. (1) Die Mitteilungen haben den im Anhang vorgesehenen Inhalt aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form zu entsprechen.

(2)  Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bei den gemäß   § 1   mitgeteilten   Daten  Anomalien   oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.

(3) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind als vertraulich   zu   kennzeichnen.   Weiters   hat   der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Mitteilung auf zusammengefaßte Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

Zeitpunkt der Mitteilungen

§ 3. Die Mitteilung gemäß § 1 hat innerhalb der ersten fünfundvierzig Tage eines jeden Kalendervierteljahres für das unmittelbar vorangegangene Kalendervierteljahr zu erfolgen.

Meldepflicht

§ 4. (1) Die meldepflichtigen Unternehmen haben dem Fachverband der Erdölindustrie zwecks Erfüllung der der Republik Österreich gemäß § 1 des Preistransparenzgesetzes obliegenden Mitteilungspflicht ihre Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie die zugehörigen sonstigen Daten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 dieser Verordnung zu melden.

(2) Zur Meldung sind jene Unternehmen verpflichtet, die in der Raffinerie Schwechat Rohöl verarbeiten oder verarbeiten lassen.

Inhalt und Form der Meldungen

§ 5. (1) Die Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 haben, soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, den im Anhang vorgesehenen Inhalt, bezogen auf das jeweilige meldepflichtige Unternehmen, aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form zu entsprechen.

(2) Für die von den meldepflichtigen Unternehmen zu erstattenden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT