Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden ? Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 19. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes und Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 749/1988, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 3538 S nicht erreicht. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte Betrag."

  2. § 29 Abs. 4 erster Satz lautet:

    „Für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer gebührt dem Beschädigten, dem ein Familiengeld lediglich aus dem Grunde nicht zu leisten ist, weil er den Unterhalt von Angehörigen nicht bestritten hat, an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld in Höhe eines Viertels des nach § 28 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Krankengeldes."

  3. § 41 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung,

    längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung

    über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Waise ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

    Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;"

  4. § 42 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen den Betrag von 2775 S und bei Doppelwaisen den Betrag von 4194 S nicht erreicht. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."

  5. § 51 Abs. 3 lautet:

    „(3) Krankengeld, Familiengeld, Taggeld,

    Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig."

  6. § 54 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Kranken-, Familien- und Taggeldes sind dem Bund zu ersetzen."

  7. § 55 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei § 6 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, anzuwenden ist."

  8. § 55 b lautet:

    „§ 55 b. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe 1. in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,

  9. in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,

  10. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder 4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente,

    Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß

    zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfaßten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Hilflosenzulage, Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über.

    (2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden.

    (3) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 109) anzurechnen.

    (4) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß

    Abs. 1 vor."

  11. Im § 63 Abs. 4 wird der Ausdruck „1. Jänner 1990" durch den Ausdruck „1. Jänner 1991"

    ersetzt.

  12. § 71 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Die Versicherung der Versicherungspflichtigen Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente."

  13. Im VI. Hauptstück wird folgender § 111 eingefügt:

    㤠111. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

    ARTIKEL II Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

    1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 614/1987, wird wie folgt geändert:

  14. § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 27 des Wehrgesetzes 1978,

    BGBl. Nr. 150), einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger

    (§ 16 des Wehrgesetzes 1978) bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:

  15. bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes 1978),

  16. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33 a des Wehrgesetzes,

    BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

  17. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes 1978),

  18. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten

    ...

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