Bundesgesetz vom 17. Mai 1990, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden ? Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1990 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 20. Novelle zum Heeresyersorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, Änderung des Impfschadengesetzes und Änderung des Tuberkulosegesetzes)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 648/1989, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 12 Abs. 3 wird der Betrag „3538 S" durch den Betrag „3678 S" ersetzt.

  2. Im § 42 Abs. 3 werden die Beträge „2775 S"

    und „4194 S" durch die Beträge „2915 S" und

    „4334 S" ersetzt.

  3. Dem § 63 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    „(9) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1

    festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen."

  4. § 73 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe von 90 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen."

    Artikel II Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

    1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 648/1989, wird wie folgt geändert:

  5. Dem § 46 b wird folgender Abs. 8 angefügt:

    „(8) Der für das Kalenderjahr 1990 gemäß Abs. 1

    festgesetzte Anpassungsfaktor ist um 0,01 zu erhöhen; die mit dem erhöhten Anpassungsfaktor vervielfachten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der Anpassung zugrunde zu legen."

  6. § 52 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Die Ersatzbeträge sind vorschußweise innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres in Höhe von 90 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen."

    Artikel III Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

    zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

    Nr. 648/1989, wird wie folgt geändert:

  7. § 6 Z 5 lautet:

    „5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,

    deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder,

    hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein,

    wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10

    Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes)

    unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 6957358 S zum 1. Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres...

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