Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz und das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:

1 § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:

„(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder auf Grund einer Behinderung durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs-(im besonderen einer Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind."

  1. § 11 Abs. 2 lautet:

    „(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 498 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 1 la vervielfachte Betrag."

  2. § 11 Abs. 5 lautet:

    „(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für a)   anspruchsberechtigte Opfer................................................................................................. 10579 S,

    1. anspruchsberechtigte Hinterbliebene.................................................................................... 9543 S,

    2. anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben......... 13642 S.

    Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten...

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