Bundesgesetz vom 13. Juli 1966, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1938 abgeändert und ergänzt wird (9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1951, BGBl. Nr. 159/1952, BGBl.

Nr. 67/1955, BGBl. Nr. 262/1957, BGBl. Nr. 295/

1959, BGBl. Nr. 167/1961, BGBl. Nr. 187/1963,

BGBl. Nr. 201/1964 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955,

wird abgeändert wie folgt:

  1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Ist der Pensionsempfänger derart hilflos,

    daß er ständiger Hilfe und Wartung bedarf, so gebührt ihm ein Zuschuß im Ausmaß von 25 v. H. der Invaliditätspension ohne Zusatzpension und ohne Kinderzuschuß, jedoch mindestens 525 S."

  2. Im § 11 Abs. 2 erster Satz ist der Betrag von 1800 S durch den Betrag von 2100 S zu ersetzen.

  3. Im § 13 Abs. 1 ist der Ausdruck „nach Vollendung des 70. Lebensjahres" durch den Ausdruck

    „nach Vollendung des 68. Lebensjahres"

    zu ersetzen.

  4. Im § 15 Abs. 2 ist der Betrag von 400 S durch den Betrag von 525 S zu ersetzen.

  5. § 21 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Renten aus der Unfallversicherung beziehungsweise Pensionen aus der Pensionsversicherung sind monatlich im vorhinein fällig und gebühren bis zum Ablauf des Monates, in dem der Tod eingetreten oder eine der Anspruchsvoraussetzungen weggefallen ist. Der Versicherungsträger kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen."

  6. § 22 hat zu lauten:

    „§ 22. (1) Die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:

  7. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern,

    vom Dienstgeber oder von einem Träger der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung, gewährt wurden;

  8. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu finden hat.

    (2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen,

    wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.

    (3) Der Hilflosenzuschuß sowie die Anwartschaften nach...

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