Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1983 (Artikel II), wird wie folgt geändert:

  1. § 15 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

    „c) eine Abfertigung oder Kündigungsentschädigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;"

  2. a) Im § 16 Abs. 1 sind am Ende der lit. i der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und folgende literae anzufügen:

    „j) des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung,

    k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt."

    b) § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)

    gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Wird Insolvenz-

    Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen."

    c) Der bisherige Abs. 2 des § 16 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

  3. § 20 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person 16,60 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Richtzahl des Kalenderjahres

    (§ 108 a ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen."

  4. a) § 21 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt täglich:

    b) § 21 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat bei Erhöhung der für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgebenden Höchstbeitragsgrundlage

    (§ 61 Abs. 1) die Lohnklassentabelle mit folgendem Wirksamkeitsbeginn zu ergänzen:

    a) wenn der Beitragszeitraum Kalendermonate umfaßt, ein Jahr nach Wirksamwerden der Erhöhung dieser Höchstbeitragsgrundlage;

    b) wenn der Beitragszeitraum Wochen umfaßt,

    ein Jahr nach Wirksamwerden der Erhöhung dieser Höchstbeitragsgrundlage, sofern jedoch der Jahrestag nicht auf einen Monatsersten fällt, mit dem nächstfolgenden Monatsersten.

    Hiebei ist der monatliche Arbeitsverdienst von Lohnklasse zu Lohnklasse jeweils um 260 S abzustufen.

    Der Grundbetrag des täglichen Arbeitslosengeldes in den ergänzten Lohnklassen ist derart zu berechnen, daß der um 270 S erhöhte untere monatliche Grenzbetrag der...

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