Bundesgesetz vom 7. November 1978, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl.

Nr. 10/1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl.

Nr. 116/1971, BGBl. Nr. 229/1971, BGBl.

Nr. 284/1972, BGBl. Nr. 23/1973, BGBl.

Nr. 385/1973, BGBl. Nr. 29/1974, BGBl.

Nr. 418/1974, BGBl. Nr. 290/1976, BGBl.

Nr. 711/1976, BGBl. Nr. 320/1977, der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1977 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 646/1977 wird wie folgt geändert:

  1. Die Abs. 2 bis 4 des § 8 haben zu lauten:

    „(2) Die Familienbeihilfe beträgt

    (3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

    beträgt monatlich 910 S.

    (4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 1100 S."

  2. § 8 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten:

    „(6) Die erhebliche Behinderung ist durch ein Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen."

  3. Dem § 8 wird nachstehender Abs. 8 angefügt:

    „(8) Die Familienbeihilfe beträgt für Kinder,

    die sich ständig im Ausland aufhalten und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe auf Grund von Staatsverträgen besteht (§ 5 Abs. 4), monatlich für jedes Kind die Hälfte des Betrages, der nach Abs. 2 als Familienbeihilfe für ein Kind vorgesehen ist, wenn die Höhe der Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften des Landes,

    in dem sich die Kinder ständig aufhalten,

    geringer ist als die Hälfte der nach Abs. 2 vorgesehenen Familienbeihilfe und die Staatsverträge keine andere Regelung in bezug auf die Höhe der Familienbeihilfe vorsehen."

  4. § 30 f Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30 e Abs. 3 beigebracht wird,

    und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Schülern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich,

    wenn der Schüler minderjährig ist."

  5. Die Abs. 1 und 2 des § 30 h haben zu lauten:

    „§ 30 h. (1) Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe ist zurückzuzahlen.

    (2) Der Schüler hat den von der Republik

    Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (§ 30 f Abs. 1 und 2) zu...

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