Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz und das Musterschutzgesetz 1990 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Patentanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 214/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1983 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 und 3 lauten:

    „§ 1.(1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 eingetragen ist."

    „(3) Die Liste der Patentanwälte und das Verzeichnis gemäß § 16 a Abs. 2 sind von der Patentanwaltskammer zu führen."

  2. § 2 lautet:

    „§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:

    a)  österreichische     Staatsangehörigkeit     oder Staatsangehörigkeit   eines   anderen   EWR-Staates;

    b)Â Â Eigenberechtigung;

    c)  ständiger Wohnsitz und Kanzleisitz in Österreich;

    d)  Vollendung   der  Studien   technischer   oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer inländischen Universität oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß § 40 des Allgemeinen   Hochschul-Studiengesetzes,   BGBl. Nr. 177/1966;

    e)  Zurücklegung einer Praxis (§ 3) nach Vollendung der Studien;

    f)  Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) nach Vollendung der Praxis.

    (2) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Staates, welche die in Art. 3 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), ABl. EG Nr. L 19 (1989), S 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15 a und 15 b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f."

  3. § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 lauten:

    „§ 3. (1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche Verwendung in Normalarbeitszeit als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen a)  einem  Bewerber, der ständiges  fachtechnisches   Mitglied   des  Patentamts  war,   seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts im halben Ausmaß ihrer Dauer;

    b)  eine   der   Vorbildung   (§ 2   Abs. 1    lit. d) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende, praktische Betätigung  auf  dem   Gebiet  des  gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.

    (2) Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d entsprechen, genügt eine bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Abs. 1 anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.

    (3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f)."

    „(5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden."

  4.   § 7 Abs. 1 lit. a bis c lautet:

    ,,a) durch Verlust der gemäß  § 2...

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