Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973, mit dem das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz abgeändert wird (3. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 389/1970 und BGBl. Nr. 33/1973 wird abgeändert wie folgt:

  1. § 3 Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben.

  2. Im § 5 Abs. 5 ist der Ausdruck „120 Beitragsmonate"

    durch den Ausdruck „120 Versicherungsmonate"

    zu ersetzen.

  3. a) § 25 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind a) alle Pensionen, für die der Stichtag (§ 53

    Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

    1. alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 53 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

      mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen."

    2. § 25 Abs. 5 hat zu lauten:

      „(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 84."

  4. Im § 26 erster Satz ist der Ausdruck „der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene Betrag" durch den Ausdruck „der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag" zu ersetzen.

  5. Im § 40 Abs. 4 ist der Betrag von 1200 S durch den Betrag von 1665 S zu ersetzen.

  6. Im § 42 erhält der bisherige Inhalt die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen:

    „(2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung.

    Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen."

  7. Im § 45 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

    der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

    Eine Z. 4 mit nachstehendem Wortlaut ist anzufügen:

    „4. vom Versicherten zu ersetzende Kostenanteile gemäß § 48 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes."

  8. § 63 hat zu lauten:

    „Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension

    § 63. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 78 erworben,

    so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der Grundbetrag und die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspensiön in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte."

  9. § 78 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension hat der Versicherte, der die Alterspension nach

    § 68 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und keine Alterspension nach § 68 Abs. 3

    bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf...

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