Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Personaldienstleistung (Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Personaldienstleistung Â

§ 1. (1) Der Lehrberuf Personaldienstleistung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Personaldienstleistungsassistent Â

oder Personaldienstleistungsassistentin) zu bezeichnen. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â

auszuführen: Â

  1. Bedarfsermittlung von Kunden, Â

  2. Personal rekrutieren, Â

      3. Kunden in Personalangelegenheiten betreuen, Â

  3. Aufträge abwickeln, Â

      5. Verwaltungstätigkeiten bei der Personal- und Kundenbetreuung durchführen, Â

      6. Karteien, Dateien und Statistiken führen, verwalten und auswerten, Â

      7. EDV und elektronische Kommunikationsmittel verwenden, Â

      8. Daten im Rechnungswesen erfassen, prüfen und kontrollieren. Â

    Berufsbild Â

    § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â

    Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling Â

    zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die Â

    insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

    (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

    (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

    Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

    Lehrabschlussprüfung Gliederung

    § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Buchführung und Kaufmännisches Rechnen.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die...

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