Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 ? PStG-DV 2013)

324. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 ? PStG-DV 2013) Auf Grund des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, wird ? hinsichtlich der Festsetzung der Kosten für Abfragen der Sterbedaten nach § 44 Abs. 2 PStG 2013 ? im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeines
§ 1. Merkmale des Personenstandes
2. AbschnittGeburt
§ 2. Anzeige und Eintragung der Geburt
§ 3. Belehrung
§ 4. Nacherfassung bei Datenänderung
3. AbschnittEheschließung und eingetragene Partnerschaft
§ 5. Verfahren und Nacherfassung bei Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
§ 6. Urkundenvorlage
§ 7. Nacherfassung bei Datenänderung
§ 8. Belehrung
§ 9. Zeugen
4. AbschnittTod
§ 10. Anzeige und Eintragung des Todes
5. AbschnittAllgemeine Bestimmungen zu Eintragungen
§ 11. Übersetzungen und Transliterationen
§ 12. Akademische Grade und Standesbezeichnungen
§ 13. Gebräuchlich gewordene Schreibweise
§ 14. Berichtigung
6. AbschnittDatensicherheit
§ 15. Begriffsbestimmungen
§ 16. Verantwortlicher
§ 17. Dienstleister
§ 18. Datensicherheitsmaßnahmen
§ 19. Zugriffsberechtigung
§ 20. Belehrungspflicht
§ 21. Einräumung der Abfrageberechtigung
§ 22. Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
§ 23. Zutritt zu Räumen
§ 24. Technische Vorkehrungen
§ 25. Mitteilungen an den Betreiber
§ 26. Kontrolle durch den Betreiber
§ 27. Dokumentation
7. AbschnittUrkunden, Auskunft, Datenübertragung
§ 28. Ausgestaltung der Urkunden
§ 29. Beurkundung und Beglaubigung
§ 30. Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung
§ 31. Auskunft
§ 32. Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen
8. AbschnittAbfrage des Sterbedatums
§ 33. Abfrage
§ 34. Kosten
9. AbschnittSchluss- und Übergangsbestimmungen
§ 35. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 36. Verweise
§ 37. Zu § 61 Abs. 4 PStG 2013
§ 38. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

Merkmale des Personenstandes

§ 1. Die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung im Sinn des § 1 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes 2013 ? PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, ergibt sich insbesondere aus der Abstammung, der Eheschließung der Eltern, der Wahlkind(eltern)schaft, dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe und dem Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft.

2. Abschnitt

Geburt

Anzeige und Eintragung der Geburt

§ 2. (1) Für die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013 sind die Vordrucke nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden. Die Anlage 1a ist durch die Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. 1 erster Satz PStG 2013 hat inhaltlich den Vorgaben der Anlage 1 und 1a zu entsprechen.

(2) Die mit der Pflege und Erziehung betraute Person hat spätestens eine Woche nach der Geburt vorzulegen:

1. die Erklärung über die Vornamensgebung;
2. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern, wenn die Eltern nicht verheiratet waren die Geburtsurkunde der Mutter und die letzte Heiratsurkunde der Mutter im Zusammenhang mit § 144 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ? ABGB, JGS Nr. 946/1811; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
3. den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern;
4. den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland;
5. die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder dem Arzt, der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist.

(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 PStG 2013), in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 ? MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ? StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

(4) Können die für die Eintragung der Geburt (§ 11 PStG 2013) erforderlichen Daten durch die in Abs. 2 und 3 genannten Urkunden nicht ausreichend nachgewiesen werden, hat die Behörde weitere Nachweise einzufordern.

(5) Können Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschafft werden, sind erforderliche Nachweise amtswegig zu erheben. Jedermann, der über notwendige Unterlagen oder Informationen verfügt, ist verpflichtet, die Behörde dabei zu unterstützen.

(6) Sofern das Religionsbekenntnis nicht bereits bei der Anzeige der Geburt bekanntgegeben wurde, hat die Personenstandsbehörde auf die Möglichkeit der freiwilligen Bekanntgabe des Religionsbekenntnisses hinzuweisen.

Belehrung

§ 3. (1) Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.

(2) Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.

Nacherfassung bei Datenänderung

§ 4. (1) Ändert sich der Personenstand oder die Staatsangehörigkeit des Kindes (§ 11 Abs. 2 PStG 2013), hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Änderung einzutragen.

(2) Sind im ZPR keine Daten erfasst, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Behörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, im Wege des ZPR zu verständigen. Diese Personenstandsbehörde hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss der Änderungseintragung angemessenen Frist, die für die Änderungseintragung notwendigen Daten aus dem Geburtenbuch im ZPR nachzuerfassen. Ist die Nacherfassung abgeschlossen, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Eintragung vorzunehmen.

(3) Ändert sich der Personenstand eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Kindes, dessen Geburt nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet wurde, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen.

3. Abschnitt

Eheschließung und eingetragene Partnerschaft

Verfahren und Nacherfassung bei Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

§ 5. (1) Die Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Eheschließung, auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, eingebracht wurde, hat die Niederschrift gemäß §§ 14 oder 21 PStG 2013 aufgrund von Erhebungen im ZPR, ZMR und ZSR und den ihr vorliegenden Urkunden zu errichten. Sofern das Geburtenbuch der Verlobten oder Partnerschaftswerber nicht im ZPR erfasst ist, hat sie jene Behörden, bei denen die Geburtenbücher der Verlobten oder der Partnerschaftswerber aufliegen, im Wege des ZPR über die Antragseinbringung zu verständigen. Diese haben sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten zu den Verlobten oder zu den Partnerschaftswerbern aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen.

(2) Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.

(3) Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Verlobten nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen. Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Partnerschaftswerbers nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betroffenen aufzufordern, eine Eintragung vornehmen zu lassen (§ 36 Abs. 3 PStG 2013).

(4) Von einem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 vor Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist abzusehen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen;
2. die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen benötigten Daten der verfahrensführenden Behörde zur Verfügung stehen.

Urkundenvorlage

§ 6. (1) Verlobte oder Partnerschaftswerber mit österreichischem Personalstatut haben zur Beurteilung ihrer...

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