Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Postgesetzes Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 906/1993,

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    㤠1. Post

    (1) Post im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA).

    Die PTA besorgt die in diesem Bundesgesetz geregelten betrieblichen Angelegenheiten des Postwesens.

    (2) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden Rechtsbeziehungen der Post zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur.“

  2. § 2 lautet:

    „§ 2. Postbehörde

    (1) Postbehörde sind der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Postbehörde sowie die ihm unterstehenden Postbüros als Postbehörde erster Instanz.

    (2) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Postbehörde umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Die Postbüros sind am Sitz der Fernmeldebüros gemäß § 37 Abs. 2 Fernmeldegesetz 1993 eingerichtet und für denselben örtlichen Wirkungsbereich zuständig.“

  3. § 7 lautet:

    „§ 7. Geschäftsbedingungen Die Post hat für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand,

    Geschäftsbedingungen festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Geschäftsbedingungen, die nicht ausschließlich begünstigende Bedingungen für den Kunden enthalten,

    treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.“

  4. § 8 lautet:

    㤠8. Festlegung der Entgelte

    (1) Die Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand,

    nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.

    (2) Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen,

    die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.“

  5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

    „§ 8a. Mitwirkung der obersten Postbehörde Die Post hat Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme der ihr gemäß § 9 vorbehaltenen Dienstleistungen sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Entgelte der obersten Postbehörde mindestens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Behörde hat die Veröffentlichung zu untersagen, wenn Kunden- und Marktbedürfnisse nicht...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT