Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden

Auf Grund des § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet: Â

Allgemeine Bestimmungen Â

Anwendungsbereich Â

§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung Â

  1. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen

(§ 5 Abs. 1 Z 19 Ökostromgesetz); Â

  2. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Â

Z 12 Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002  die für die Errichtung notwendigen Â

Genehmigungen erteilt worden sind, Â

zum Gegenstand. Â

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle Â

für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen. Â

Geltungsdauer der Preise Â

§ 2. Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 13 Ökostromgesetz),

gelten für die Abnahme elektrischer Energie durch Ökobilanzgruppenverantwortliche für Â

einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage. Â

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen Â

§ 3. (1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, denen Â

vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, werden Â

wie folgt festgesetzt, sofern sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Â Â

  1. Für die ersten 1000000 kWh Â

   der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen  5,68 Cent/kWh; Â

  2. für die nächsten 4000000 kWh Â

   der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen  4,36 Cent/kWh; Â

  3. für die nächsten 10000000 kWh Â

   der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen   3,63 Cent/kWh; Â

  4. für die nächsten 10000000 kWh Â

   der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen  3,28 Cent/kWh; Â

  5. für die das Ausmaß von 25000000 kWh übersteigenden Â

   Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden  3,15 Cent/kWh. Â

Die in diesem Absatz bestimmten Preise decken auch jene Mehrkosten ab, die den Betreibern von Kleinwasserkraftwerksanlagen durch die Marktöffnung entstehen. Â

(2) Alle Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2005 in einem Ausmaß revitalisiert werden, dass eine Â

   Â

Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, bezogen Â

auf ein Regeljahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der revitalisierten Anlage folgende Beträge festgesetzt:. Â

  1. Für die ersten 1000000 kWh Â

   der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen  5,96 Cent/kWh; Â

  2. für die nächsten 4000000 kWh Â

   der in das öffentliche Netz eingespeisten...

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