Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen festgesetzt werden
Auf Grund des § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet: Â
Allgemeine Bestimmungen Â
Anwendungsbereich Â
§ 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung Â
  1. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen
(§ 5 Abs. 1 Z 19 Ökostromgesetz); Â
  2. von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Â
Z 12 Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002  die für die Errichtung notwendigen Â
Genehmigungen erteilt worden sind, Â
zum Gegenstand. Â
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle Â
für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen. Â
Geltungsdauer der Preise Â
§ 2. Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 13 Ökostromgesetz),
gelten für die Abnahme elektrischer Energie durch Ökobilanzgruppenverantwortliche für Â
einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage. Â
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Kleinwasserkraftwerksanlagen Â
§ 3. (1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, denen Â
vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, werden Â
wie folgt festgesetzt, sofern sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Â Â
  1. Für die ersten 1000000 kWh Â
   der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen  5,68 Cent/kWh; Â
  2. für die nächsten 4000000 kWh Â
   der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen  4,36 Cent/kWh; Â
  3. für die nächsten 10000000 kWh Â
   der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen   3,63 Cent/kWh; Â
  4. für die nächsten 10000000 kWh Â
   der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen  3,28 Cent/kWh; Â
  5. für die das Ausmaß von 25000000 kWh übersteigenden Â
   Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden  3,15 Cent/kWh. Â
Die in diesem Absatz bestimmten Preise decken auch jene Mehrkosten ab, die den Betreibern von Kleinwasserkraftwerksanlagen durch die Marktöffnung entstehen. Â
(2) Alle Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, die zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2005 in einem Ausmaß revitalisiert werden, dass eine Â
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Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, bezogen Â
auf ein Regeljahr, erreicht wird, werden für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der revitalisierten Anlage folgende Beträge festgesetzt:. Â
  1. Für die ersten 1000000 kWh Â
   der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen  5,96 Cent/kWh; Â
  2. für die nächsten 4000000 kWh Â
   der in das öffentliche Netz eingespeisten...
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