Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU)

Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1992, wird verordnet:

Ausweis bestimmter Versicherungsverhältnisse

§ 1. Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden (indirekte wie direkte Beteiligung), sind unter den Posten des direkten Geschäftes zu erfassen.

Depotforderungen und Depotverbindlichkeiten

§ 2. Depotforderungen dürfen nicht mit Depotverbindlichkeiten oder anderen Verbindlichkeiten aufgerechnet werden. Dies gilt für Depotverbindlichkeiten entsprechend.

Hypothekenforderungen

§ 3. Hypothekenforderungen sind Forderungen, für die dem bilanzierenden Versicherungsunternehmen Pfandrechte an Grundstücken zustehen, sofern ungeachtet allfälliger weiterer Sicherheiten allein der Wert der belasteten Objekte ausreicht, um durch deren Verwertung die Befriedigung der Forderungen zu gewährleisten.

Verrechnungsposten mit der Zentrale

§ 4. (1) Als Verrechnungsposten mit der Zentrale ist der Saldo aus laufenden Verrechnungen der Zweigniederlassung mit der Zentrale auszuweisen.

(2)   Zweigniederlassungen  ausländischer Versicherungsunternehmen haben in der Bilanz und in der Gewinn-  und Verlustrechnung den  Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres auszuweisen; eine Übertragung des Jahresergebnisses auf das Verrechnungskonto ist im Folgejahr vorzunehmen.

(3) Ein Verrechnungssaldo zugunsten der Zweigniederlassung darf von nur vorübergehender Dauer sein, andernfalls ist das Dotationskapital entsprechend zu vermindern. Jeder zwei Monate übersteigende Zeitraum ist jedenfalls als nicht vorübergehend anzusehen.

Kursänderungen

§ 5. Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen, Kursverluste in den sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.

Portefeuilleveränderungen

§ 6. (1) Werden auf Grund von Bestandsübertragungen oder Veränderungen der Rückversicherungsverhältnisse die den versicherungstechnischen Rückstellungen entsprechenden Beträge vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer in Rechnung gestellt (Portefeuilleveränderungen), sind diese Beträge zu den Wertansätzen der versicherungstechnischen Rückstellungen, die am Beginn des Geschäftsjahres bestanden haben, hinzuzurechnen oder von diesen abzuziehen.

(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind, auch wenn sie vom Vorversicherer oder an den Rückversicherer ohne Änderung der Rückversicherungsverhältnisse in Rechnung gestellt werden, wie Portefeuilleveränderungen zu behandeln.

Prämienüberträge

§ 7. (1) Die 1/24-Methode stellt ein gemäß § 81 j Abs. 2 VAG zulässiges Näherungsverfahren dar.

(2)   Die  Prämienüberträge  des  indirekten  Geschäftes sind nach den Meldungen der Vorversicherer   und   auf   Grundlage   der   im   Geschäftsjahr gebuchten   Rückversicherungsprämien   zu   bilden. Liegen keine oder nur unvollständige Meldungen vor,   so   sind   die   Prämienüberträge   durch   ein geeignetes Näherungsverfahren zu ermitteln. Ergibt sich bei Anwendung des im Rückversicherungsvertrag   vorgesehenen   Portefeuille-Stornosatzes   ein niedrigerer  Prämienübertrag  als   auf  Grund  der sonstigen für die Berechnung des Prämienübertrages vorliegenden Grundlagen, so ist der niedrigere Prämienübertrag nur dann anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrages im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.

(3)   Als   Anteil   der   Rückversicherer   an   den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht.Â...

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