Rechtssätze nº G88/2021 ua, .... VfGH. 07-10-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:G88.2021
Date07 Octubre 2021
07.10.2021
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Geschäftszahl
G88/2021 ua, V120/2021 ua
Leitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung diverser gesetzlicher und verordnungsrechtlicher
Bestimmungen betreffend im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergebenen Förderungen von
Unternehmen zur besseren Bewältigung der COVID-19-Pandemie; Anrufung der ordentlichen Gerichte
zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen trotz Anfalls von Prozesskosten not wendig
Rechtssatz
Unzulässigkeit der Anträge a uf Aufhebung des §3 Z4 WohlverhaltensG idF BGBl I 11/2021 sowie näher
bezeichneter Bestimmungen in den Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von
Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), BGBl II 225/2020
(Fixkostenzuschussrichtlinie), in den Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten
Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH
(COFAG), BGBl II 497/2020, in der Lockdo wn-UmsatzersatzV, BGBl II 503/2020 idF BGBl II
565/2020, in der 3. Lock-down-UmsatzersatzV, BGBl II 567/2020 idF BGBl II 608/2020, sowie in der
AusfallsbonusersatzV, BGBl II 74/2021 idF BGBl II 163/2021.
§3b Abs2 BG zur Schaffung einer Abbaueinheit (ABBAG-Gesetz) sieht vor, dass auf die Gewährung von
finanziellen Maßnahmen kein Rechtsanspruch besteht. Aus der Fiskalgeltu ng der Grundrechte folgt, dass
Betroffene bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Leistungen einen gerichtlich
durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise
und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden. Da
bekanntermaßen in zahlreichen Fällen Förderungen nach den angefochtenen Bestimmungen ge währt
wurden, können sich (auch) die Antragsteller auf die Fiskalgeltung d er Grundrechte in diesem
Zusammenhang berufen. Es handelt sich demnach bei den nac h den angefochtenen Bestimmungen
gewährten Förderungen um bürgerliche Rechtssac hen iSd §1 JN, welche in die Z uständigkeit der
ordentlichen Gerichte fallen. Nach der Rsp des VfGH ist es grundsätzlich zumutbar, den Klagsweg zu
beschreiten und im gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Vor schriften vorzubringen.
Es ist nicht schon au f Grund des Prozessrisikos und der damit verbu ndenen Kostenfolgen, wegen der
damit verbundenen Zeitdauer o der mangelnder Erfolgsaussichten davon auszugehen, dass die
Beschreitung des Gerichts weges unzumutbar ist. Prozesskosten im gerichtlichen Verfahren stehen der
Zumutbarkeit, ein solches Verfahren anzustrengen, grundsätzlich nicht entgegen, wenn nicht ein
außergewöhnlicher Fall vorliegt.
Der VfGH hat diese Rsp damit begründet, dass es der Partei - auch schon vor der mit 01.01.2015 in Kraft
getretenen B-VG-Novelle BGBl I 114/2013 - möglich war, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
die vom Gericht anzuwendenden Bestimmungen vorzutragen und das antragsberechtigte Gericht zur
Antragstellung zu veranlassen. Jedes (ordentliche) Gericht ist verpflichtet, bei Bedenken ob der
Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen einen Antrag auf Normenprüfung zu stellen.
Außerdem erkennt der VfGH gemäß Art139 Abs1 Z4 bzw Art140 Abs1 Z1 litd B -VG über die Gesetz-
bzw Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung auf Antrag einer Per son, die als Partei einer von einem
ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
verletzt zu sein beha uptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung er hobenen Rechtsmittels. Vor
diesem Hintergrund müssen somit in den Fällen einer Gerichtszuständigkeit besondere, außerge wöhnliche
Umstände vorliegen, die die Einbringung eines Individualantrages zulässig machen könnten. Andernfalls

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