GEÄNDERTE REGELN DER GEMEINSAMEN AUSFÜHRUNGSORDNUNG UND DES GEBÜHRENVERZEICHNISSES ZUM MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN UND ZUM PROTOKOLL ZU DIESEM ABKOMMEN

(Ãœbersetzung)Â Â

Geänderte Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung Kundgemacht in BGBl. III Nr. 109/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 208/2000  zum Madrider Abkommen Â

über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Â

Abkommen Â

(in Kraft mit 4. Oktober 2001)Â Â

Regel 7Â Â

Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse Â

(1) [aufgehoben]Â Â

(2) … Â

(3) [Notifikation]Â Â

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  1. Notifikationen nach Absatz 2 können von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung Â

    ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll vorgenommen werden; das Datum des Wirksamwerdens der Notifikation ist dasselbe wie das Datum des In-Kraft-Tretens des Protokolls für die Vertragspartei, welche die Notifikation vorgenommen hat. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; in diesem Fall Â

    wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Notifikation angegebenen späteren Datum in Bezug auf internationale Registrierungen mit demselben Â

    oder einem späteren Datum ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifikation wirksam. Â

    Â Â b) Notifikationen nach Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 Regel 7 Absatz 1 lautet:Â Â

    „Sind auf Verlangen der Vertragspartei, falls es sich bei ihrer Behörde um die Ursprungsbehörde handelt und die Â

    Anschrift des Inhabers sich im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, Benennungen, die nachträglich zur Â

    internationalen Registrierung vorgenommen werden, von dieser Behörde beim internationalen Büro einzureichen, so Â

    notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis.“   in Kraft befindlichen Fassung Â

    oder nach Absatz 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige ist an Â

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    den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam. Â

    Regel 24Â Â

    Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung Â

    (1) … Â

    (2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]Â Â

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  2. Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber oder von der Behörde der Vertragspartei des Â

    Inhabers beim Internationalen Büro einzureichen; sofern jedoch Â

      i) Regel 7 Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 geltenden Fassung Anwendung Â

    findet, muss sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden; Â

    ii) … Â

    b) … Â

    (3) … Â

    (4) … Â

    (5) … Â

    (6) … Â

    (7) … Â

    (8) … Â

    (9) … Â

    Regel 34Â Â

    Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren Â

    (1) [Gebührenbeträge] Â

    Die Beträge der nach dem Abkommen, dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren mit Ausnahme individueller Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das Â

    im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist. Â

    (2) [Zahlungen]Â Â

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  3. Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber Â

    oder, falls die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde den Einzug und die Weiterleitung dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, Â

    von dieser Behörde an das Internationale Büro gezahlt werden. Â

      b) Vertragsparteien, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung von Gebühren übernommen hat, teilen dies dem Generaldirektor mit. Â

    (3) [Individuelle Gebühr, zahlbar in zwei Teilbeträgen] Â

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  4. Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls abgibt oder Â

    abgegeben hat, kann dem Generaldirektor mitteilen, dass die individuelle Gebühr, die für eine Â

    Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der Â

    erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung des internationalen Gesuchs oder der nachträglichen Benennung dieser Vertragspartei zu entrichten ist und der zweite Teilbetrag zu einem späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht dieser Vertragspartei bestimmt. Â

      b) Findet Buchstabe a Anwendung, so werden Hinweise auf eine individuelle Benennungsgebühr Â

    unter Punkt 2, 3 und 5 des Gebührenverzeichnisses als Hinweise auf den ersten Teilbetrag der Â

    individuellen Gebühr betrachtet. Â

      c) Findet Buchstabe a Anwendung, so teilt die Behörde der betroffenen benannten Vertragspartei Â

    dem Internationalen Büro mit, wann der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr fällig Â

    wird. In der Mitteilung ist Folgendes anzugeben:Â Â

      i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, Â

      ii) der Name des Inhabers, Â

      iii) das Datum, bis zu dem der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr zu entrichten ist, Â

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      iv) sofern die Höhe des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr von der Anzahl der Â

    Klassen der Waren und Dienstleistungen abhängt, für die die Marke in der betroffenen Â

    benannten Vertragspartei geschützt ist, die Anzahl dieser Klassen. Â

      d) Das Internationale Büro übermittelt die Mitteilung an den Inhaber. Wird der zweite Teilbetrag Â

    der individuellen Gebühr innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so trägt das Internationale Büro die Zahlung in das internationale Register ein und unterrichtet die Behörde der betroffenen Vertragspartei entsprechend. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr Â

    nicht innerhalb der maßgeblichen Frist entrichtet, so unterrichtet das Internationale Büro die Â

    Behörde der betroffenen Vertragspartei, löscht die internationale Registrierung im internationalen Register in Bezug auf die betroffene Vertragspartei und unterrichtet den Inhaber entsprechend.

    (4) [Zahlungsweise]Â Â

    Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können an das Internationale Büro gezahlt Â

    werden Â

      i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden laufenden Konto, Â

      ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postscheckkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros, Â

    iii) durch Bankscheck, Â

      iv) durch Barzahlung beim Internationalen Büro. Â

    (5) [Angaben bei der Zahlung]Â Â

    Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist Folgendes anzugeben: Â

      i) vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke Â

    sowie der Zweck der Zahlung;Â Â

      ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung. Â

    (6) [Datum der Zahlung]Â Â

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  5. Vorbehaltlich der Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b und des Buchstabens b des vorliegenden Â

    Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht. Â

      b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar Â

    und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags Â

    von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt,

    an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Auftrag zur Abbuchung des zweiten Teilbetrages einer individuellen Gebühr, ein Antrag auf Eintragung einer Â

    Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen Büro eingeht. Â

    (7) [Änderung des Gebührenbetrags] Â

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  6. Tritt zwischen dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs Â

    beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Â

    Buchstabe a oder c als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt, und dem Eingangsdatum Â

    des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung Â

    eines internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet Â

    die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt. Â

      b) Wird von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde eine Benennung Â

    nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers Â

    auf Einreichung dieser Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung Â

    beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt. Â

      c) Findet Absatz 3 Buchstabe a Anwendung, so findet der zweite Teilbetrag der individuellen Â

    Gebühr in der Höhe Anwendung, die zu dem späteren in diesem Absatz genannten Datum gilt. Â

      d) Tritt zwischen dem Datum der Zahlung des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrages und dem Datum, an dem die Erneuerung vorzunehmen ist, eine Änderung dieses Betrages ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum Â

    der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der Â

    Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr Anwendung. Â

    Â Â Â Â

      e) Ändert sich der Betrag einer nicht unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Gebühr, so Â

    findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Â

    Anwendung. Â

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    (Ãœbersetzung)Â Â

    Geänderte Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen Â

    über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Â

    Abkommen Â

    (in Kraft mit 1. April 2002)Â Â

    Regel 1Â Â

    Abkürzungen Â

    Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet Â

      i) „Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Â

    vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm...

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