Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Verbrennung: Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.

  2. Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen zur thermischen Vorbehandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Vorbehandlung die dabei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.

  3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozeß entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.

  4. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozeß (ausgenommen einem Verbrennungsprozeß) entstehendes feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.

  5. Braunkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 2 Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, idF des BGBl. Nr. 785/1994 (LRV-IC 1989).

  6. Steinkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 3 LRV-K 1989.

  7.    Heizöl: Flüssiger Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 4 LRV-K 1989 oder der hinsichtlich seines Schwefelgehaltes auf Grund eines Bescheides gemäß § 82 Abs. 3 GewO 1994 zur Verbrennung zugelassen ist.

  8. Müll: Vorwiegend fester Abfall (§ 2 Abs. 1 AWG, BGBl. Nr. 325/1990) aus privaten Haushalten sowie mit diesem vergleichbarer Abfall aus Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft oder aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich.

  9. Gaswäsche: Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wäßriger Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt.

  10. Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.

    (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

    (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in 1. Anlage B für Braunkohlekraftwerke,

  11. Anlage C für Steinkohlekraftwerke,

  12. Anlage D für Heizölkraftwerke,

  13. Anlage E für Müllverbrennungsanlagen,

  14. Anlage F für Verbrennungsanlagen von festem oder flüssigem Abfall ausgenommen Müll   festgelegten frachtbezogenen Emissionswerte zusätzlich zu den Emissionswerten der Anlage A Spalte I vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Z 4 und 5 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem...

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