Verordnung des Bundesministers fur wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann (Restaurantfachmann-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Restaurantfachmann

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Restaurantfachmann" mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Reproduktionstechniker" folgende Bestimmungen eingefügt:

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Restaurantfachmann" im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen.

  1. Vorbereiten und Dekorieren von Räumen und Tafeln,

  2. Empfangen, Verabschieden, Plazieren von Gästen und Beraten bei der Auswahl von Speisen und Getränken,

  3. Servieren und Ausgeben von Speisen und Getränken,

  4. Ausführen von Arbeiten (wie Filetieren, Flambieren, Tranchieren, Marinieren) am Tisch, am Sideboard oder in der Küche,

  5. Mitwirken beim Zusammenstellen der Speise- und Getränkekarte,

  6. Behandeln und Ausschenken von Getränken,

  7. Teilnehmen   an   der   Vorbereitung   und   der   Durchführung   von   gastronomischen   Sonderveranstaltungen,

  8. Annehmen von Bestellungen,

    9   Abrechnen   von   Schecks,   Kreditkarten,   sowie   Abrechnen   und   Umrechnen   von   fremden Währungen, Mitwirken beim Führen der Kasse,

  9. Pflegen von gastronomischen Gebrauchsgegenständen, wie Gläser, Geschirr, Bestecke,

  10. Lagern und Kontrollieren von Waren und Gebrauchsgegenständen im Restaurationsbereich,

  11. Entgegennehmen, Behandeln bzw Weiterleiten von Reklamationen.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Restaurantfachmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

    Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  12. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachkunde,

  13. Fachrechnen,

  14. Buchführung.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des...

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