Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/1987, wird wie folgt geändert:

  1. § 46 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung,

    der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit)."

  2. § 46 Abs. 3 lautet:

    „(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden.

    Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen,

    daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage,

    der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird."

  3. § 46 Abs. 4 letzter Satz lautet:

    „Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen."

    Artikel II Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

    zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

    Nr. 237/1987, wird wie folgt geändert:

    § 58 lautet:

    „Amtsverschwiegenheit

    § 58. (1) Der Richter ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,

    Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung,

    der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des

    öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er

    über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    (2) Hat der Richter vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden.

    Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Richter von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Richter allenfalls drohende...

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