Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für Saatgut (Saatgutbeihilfenverordnung 1999)

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6, 108 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Voraussetzung für die Beihilfengewährung

§ 3. (1) Der Saatgutvermehrer hat mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzen-

Ausgleichszahlungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 402/1997, in der jeweils geltenden Fassung, die Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden. Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Kultur anzugeben.

(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage des Beihilfeantrages gemäß § 4

nachzuweisen.

Beihilfeantrag

§ 4. (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Kalenderjahres schriftlich unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes einzureichen. Dem Beihilfeantrag ist die Vermehrungserklärung bzw. der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 anzuschließen.

(2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, dass es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um amtlich zugelassenes Saatgut handelt, das Original oder eine Kopie der Anerkennungsbescheinigung gemäß den saatgutrechtlichen Vorschriften oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beendet, so kann die AMA auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muss, eine Nachfrist, spätestens jedoch bis 30. Juni, für die Vorlage des Anerkennungsnachweises setzen.

(3) Im Falle der Vertretung eines...

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