samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

S.E.

Herrn Umberto Ranieri Staatssekretär im Außenministerium in Rom Wien, am 28. Jänner 1999

Sehr geehrter Herr Staatssekretär!

Im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952

zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954 sowie die Ergebnisse der österreichisch-italienischen Expertenkommission, die in der 13. Tagung (11. bis 13. November 1997, Wien), in der 14. Tagung (13.

bis 14. März 1998, Rom) und in der 15. Tagung (27. bis 28. Juli 1998, Wien) erzielt wurden, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung folgende einvernehmliche Regelung vorzuschlagen:

  1. (1) Mit dem vorliegenden Notenwechsel wird der Notenwechsel samt Anhang über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/1997, der am 11. September 1996 in Rom unterfertigt wurde, abgeändert. Die beiliegende Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel ist integrierender Bestandteil (Anlage)

    des vorliegenden Notenwechsels.

    (2) Die österreichisch-italienische Expertenkommission tritt jedes Mal zusammen, wenn eine der beiden Seiten es für notwendig erachtet, um die zwischenzeitlich eingetretenen substantiellen Änderungen im Studienrecht für bestimmte Studienrichtungen zu überprüfen. Änderungen, die nicht die Substanz betreffen, werden der anderen Seite direkt mitgeteilt, die sie zur Kenntnis nimmt, es sei denn, sie hält es für notwendig, eine Tagung der Kommission einzuberufen. Die beiden Seiten übermitteln einander jeweils rechtzeitig vor der Tagung Übersichten über Änderungen der Studienrichtungen und allfällige Vorschläge für eine Ergänzung der Liste. Die Aktualisierung der beiliegenden Liste der gleichgestellten akademischen Grade und Titel erfolgt auf der Grundlage der wesentlichen Inhalte jedes Ausbildungsganges. Für das Inkrafttreten der von der Expertenkommission beschlossenen Ergänzungen wird die Bestimmung des nachstehenden Punktes 16.2 angewandt.

  2. (1) Für den Fall, daß eine neue Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel in Kraft tritt,

    haben Personen, die ihr Studium vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen und nicht unterbrochen haben, nach ihrem Studienabschluß das Recht, jene Gleichwertigkeit für die gewählte Studienrichtung zu erhalten, die zum Zeitpunkt der Zulassung in Österreich beziehungsweise Immatrikulation in Italien in Geltung war. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben Staates wechselt, um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen. Â

    (2) Wenn die entsprechende Studienrichtung aufgelassen und/oder in eine neue Studienrichtung mit einem neuen akademischen Grad oder Titel übergeführt wurde, kann der Bewerber die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem neuen akademischen Grad oder Titel zu denjenigen Bedingungen beantragen,

    die in der Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel zum Zeitpunkt des Antrags festgelegt sind.

    (3) Für den Fall, daß sich die Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit geändert haben,

    ohne daß die Studienvorschriften geändert sind, kann der Antragsteller die Feststellung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage derjenigen Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel erhalten, die zum Zeitpunkt des Antrages in Kraft ist, wenn die Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit, die in dieser Liste festgelegt sind, für ihn günstiger sind.

  3. Für die Anerkennung der österreichischen Kombinationsstudien in Italien ist, sofern in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diejenige Studienrichtung maßgebend, die als erste Studienrichtung gewählt wurde; dies ist diejenige Studienrichtung, in der die Diplomarbeit abgefaßt wurde. Wenn diese Angabe aus der österreichischen Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde (bei Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder aus dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (bei Verleihung ab dem 1. August 1997) nicht hervorgeht, ist das Zeugnis über die Beurteilung der Diplomarbeit mit Angabe der entsprechenden Studienrichtung maßgebend.

  4. Ist in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, die Zuordnung zu Studienzweigen in der Anerkennungsurkunde vorgeschrieben, so ist der ausländische Studienabschluß jenem Studienzweig zuzuordnen, dessen charakterisierende Fächer den vom Bewerber gewählten Schwerpunktfächern

    (Wahlfächern) und dem Thema seiner Diplomarbeit entsprechen.

  5. Falls ein akademischer Grad oder Titel des einen Staates als gleichwertig mit zwei oder mehreren akademischen Graden oder Titeln des anderen Staates angesehen wird, hat der Inhaber dieses akademischen Grades oder Titels nur das Recht, die Gleichwertigkeit für einen dieser akademischen Grade oder Titel des letzteren Staates zu beantragen.

  6. (1) Zusätzlich zu den in der Anlage ausdrücklich vorgesehenen Ergänzungsprüfungen können keine weiteren Ergänzungsprüfungen verlangt werden.

    (2) Die Ergänzungsprüfungen können nach Wahl des Anerkennungswerbers in einem der beiden Staaten abgelegt werden, und zwar gemäß den Vorschriften, die in dem gewählten Staat gelten.

  7. Zum Zwecke der Gleichstellung akademischer Grade und Titel oder der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.

  8. (1) Zum Zwecke der Anerkennung eines österreichischen akademischen Grades in Italien haben die Bewerber den Antrag an die gewählte Universität zu richten, die die Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.

    Der Antrag muß außer mit den anderen erforderlichen Unterlagen mit der Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde (bei Verleihung bis zum 31. Juli 1997) oder dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (bei Verleihung ab dem 1. August 1997) versehen sein.

    (2) Zum Zwecke der Anerkennung eines italienischen akademischen Titels in Österreich haben die Bewerber den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu richten, das die Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.

  9. (1) Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind auf Angehörige von Drittstaaten nicht anzuwenden.

    (2) Auf durch internationale Abkommen oder durch Gleichwertigkeitsverfahren anerkannte akademische Grade und Titel von Universitäten in Drittstaaten sind die Bestimmungen der Notenwechsel ebenfalls nicht anzuwenden.

  10. In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1957 vom 15. Dezember 1956 wird festgestellt, daß Studienzeiten, die in einem der beiden Staaten zurückgelegt wurden und die zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten gleichgestellten akademischen Grades oder Titels führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll anerkannt werden.

  11. Die an einer österreichischen oder an einer italienischen Hochschule abgelegten Prüfungen sind von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anzuerkennen, wenn sie den nach den geltenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden oder Titeln, die zwischen Österreich und Italien noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.

  12. Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen gemäß den in Österreich geltenden Rechtsnormen erworben wurden und die nicht in der Anlage genannt sind, ist die Gleichstellung mit italienischen Titeln nicht möglich; es können jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien und Erreichung einer italienischen „Laurea“ anerkannt werden.

  13. Die Expertenkommission gemäß Punkt 1.2 kann die Kriterien für die Entsprechung der Noten der einzelnen Prüfungen und deren Abschlußnote festlegen. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Notenwechsels stellen die österreichischen Universitäten den Studierenden auf Antrag eine Gesamtnote aus, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit erfaßt.

  14. Zur Berufsausübung müssen alle anderen von den Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen des Staates, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, erfüllt sein.

  15. Im Falle von Problemen bei der Anwendung der Bestimmungen der Notenwechsel zwischen der Republik  Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel sind die Niederschriften der Expertenkommission für Gleichwertigkeiten als Auslegungshilfe heranzuziehen.

  16. (1) Änderungen des vorliegenden Notenwechsels werden zwischen den Vertragsstaaten vereinbart und treten mit denselben Verfahren wie dieser Notenwechsel in Kraft.

    (2) Die beiliegende Liste der gleichgestellten akademischen Grade und Titel, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Notenwechsels ist, kann von der im Punkt 1.2 des vorliegenden Notenwechsels genannten Expertenkommission geändert werden; die jeweilige Änderung tritt durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft, und zwar am...

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