Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (UVS-Aufwandersatzverordnung 2001)

Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1. Für die Berechnung des Aufwandersatzes im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß

§ 67c AVG gelten folgende Pauschbeträge:

  1. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............ 610 Euro 2. Ersatz für den Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers als obsiegende Partei....... 755 Euro 3. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei ................. 41 Euro 4. Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei ............. 203 Euro 5. Ersatz für den Verhandlungsaufwand der belangten Behörde als obsiegende Partei........ 254 Euro 6. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des Beschwerdeführers für den Antrag auf Wiederaufnahme des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die den Bescheid oder die Einstellung...

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