Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 30. August 1966 über die Erfüllung des 9. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht durch sonderschulbedürftige Kinder

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1,

8, 18 und 19 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 241/1962, und der §§ 28 und 29 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/

1965 und BGBl. Nr. 173/1966, wird verordnet:

§ 1. (1) Sonderschüler, die am Ende des 8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die 8. Stufe der Sonderschule erfolgreich abschließen,

haben im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang zu besuchen, sofern sie nicht eine mittlere oder höhere Schule besuchen.

(2) Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist,

haben die im Abs. 1 genannten Sonderschüler den nach dem Schulsprengel zuständigen allgemeinen Polytechnischen Lehrgang zu besuchen,

es sei denn, daß sie eine mittlere oder höhere Schule oder einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang trotz dem an sich unzumutbaren Schulweg besuchen.

§ 2. (1) Sonderschüler, die am Ende des 8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die 8. Stufe der Sonderschule nicht erfolgreich abschließen und nicht von dem Recht gemäß § 18

des Schulpflichtgesetzes Gebrauch machen, die Sonderschule weiter zu besuchen, haben im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang zu besuchen.

(2) Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist,

haben die im Abs. 1 genannten Sonderschüler gemäß § 5 Abs. 1 lit. d im Zusammenhalt mit

§ 8 des Schulpflichtgesetzes...

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