Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. Jänner 1975, mit welcher die Verordnung, mit der ein Schultag an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen schulfrei erklärt wird, aufgehoben wird

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes,

BGBl. Nr. 193/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1974 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 30. April 1970, BGBl. Nr. 150,

mit der ein Schultag an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen schulfrei erklärt wird, wird aufgehoben. Â

Sinowatz BGBl. Nr. 60/1975

Bundeskanzleramt -...

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